Sehr geehrte Frau Bader,
Mein Kind ist nun 1,5 Jahre und ich gehe bald wieder arbeiten. Habe meine Elternzeit auf 3Jahre verlängert und werde aber in TZ arbeiten gehen.
Würde aber gerne noch in der Elternzeit schwanger werden. Wie ist die Elternzeit dann geregelt? Kann ich übrig gebliebene Monate des ersten Kindes zu den 3 Jahren des 2 Kindes dazu addieren? Oder verfallen dann die übrig gebliebenen Monate?
Wie wird das Elterngeld/Mutterschaftsgeld berechnet? Mit dem Gehalt meiner TZ Arbeit in Elternzeit? Oder zählt da dann noch das Gehalt vor der Elternzeit(Vollzeit)?
Ist es „geschickter“ regulär in TZ zu arbeiten oder so wie ich In TZ in Elternzeit zu arbeiten?
Vielen Dank und herzliche Grüße!
von
Lovey
am 01.09.2023, 12:37
Antwort auf:
Elternzeit und Elterngeld bei 2 SS
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.09.2023
Antwort auf:
Elternzeit und Elterngeld bei 2 SS
Gehe Anfang Januar wieder arbeiten, falls das relevant sein soltle
von
Lovey
am 01.09.2023, 12:51