Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit, Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot

Frage: Elternzeit, Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot

Julara

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Hallo, Ich bin am 11.01. Mutter eines kleinen Jungen geworden und momentan wird ein zweites Kind Gesprächsthema. Da ich vorher gut informiert sein möchte, was die Finanzen angeht, hier mein Fall: Ich bin in der Pflege tätig und mein AG spricht bei Schwangerschaft grundsätzlich ein BV aus. Ich habe zwei Jahre Elternzeit beantragt, möchte allerdings im zweiten Jahr in Teilzeit arbeiten. Angenommen, ich werde nun in diesem Zeitraum schwanger und mein AG spricht ein erneutes BV aus, wie sieht es dann mit der Lohnfortzahlung und Elterngeldberechnung (bzw. Bemessungszeitraum) aus? Und: angenommen, ich werde schon innerhalb des ersten Jahres schwanger und kann somit gar nicht erst mit der Teilzeitbeschäftigung beginnen - wie wäre es denn dann? Soweit ich weiß, werden dann ja die Monate mit Basis EG-Bezug ausgeklammert, aber was ist mit den Monateb, in denen ich hätte arbeiten wollen, es aber aufgrund des BV nicht darf? Ich hoffe, ich konnte meine Frage verständlich formulieren. LG


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. In einem BV bekommen Sie das, was Sie ohne BV erhalten würden. Sie haben also keine finanziellen Nachteile. 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB


MamaausM

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Für das 2. Kind sind ja wieder die 12 Monate vor Geburt massgeblich. Monate mit Mutterschaftsgeld werden ausgeklammert und mit früheren Lohn Abrechnungen ersetzt. Sind in diesem Zeitraum Monate mit EG von einem älteren Kind, werden diese auch ersetzt. Das allerdings nur bis zum 14. Lebensmonat bzw 12. Lebensmonat bei Basis EG. Löhne nach dem 13. bzw 15. Lebensmonat da zählt das Einkommen also Teilzeit. Beachte. Wenn du arbeitet aber ein BV bekommst, zählt das trotzdem zum Elterngeld. Für das gleiche Elterngeld wie jetzt, muss Kind 2 geboren sein wenn Kind 1 ungefähr 14/15 Monate alt ist (Basis EG) bei egplus kann es circa 2 Monate später sein. Falls du Basis EG beziehst, wäre es gut Lebensmonat 11 und 12 in egplus zu andern, damit du im Monat 13 und 14 noch EG hast.


Mitglied inaktiv

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Lohnfortzahlung: In EZ ruht das Arbeitsverhältnis, da bekommst du auch kein BV bzw. natürlich keinen Lohn, sondern Elterngeld. Bei TZ in EZ erhältst du Lohn entsprechend dem geltenden Vertrag, also TZ Lohn und entsprechend im BV auch TZ-Mutterschutzlohn.


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