sonjaa
Hallo Frau Bader, ich wende mich nochmal an Sie. sie haben mir beim letzten mal schon geholfen. toll dass es Sie gibt. Ich bin ja derzeit mit meinem ersten Kind in Elternzeit. Mein Kind ist am 26.08. 2012 geboren, ich habe daraufhin zwei jahre elternzeit beantragt. Nun meine Frage, beginnt die Elternzeit acht wochen nach Mutterschutz oder direkt nach geburt. Endet die Elternzeit für das Erste Kind dann am 26.08.2014 oder? Jetzt bin ich ja wieder schwanger, ET für das zweite kind ist am 15.08.2014. Mein letzter AT wäre dann gewesen der 03.07.2014. (Bestätigung vom Arzt), Wie stelle ich das nun richtig an. Ich beende die .erste elternzeit zum 03.07.2014 und erhalte ab 04.07.2014 mutterschaftsgeld von KK und Arbeitgeber bis acht wochen danach, richtig? ist der AG verpflichtet diesen Zuschuss zu zahlen? für das zweite kind beantrage ich auch zwei jahre elternzeit und nehme den rest des verbliebenen vom ersten kind gleich direkt danach, wie datiere ich das richitg? dankee wirklich
Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB
SumSum076
Die Elternzeit beginnt faktisch ab Geburt. Du kannst aber auch Elternzeit vom Ende MuSchu an 2 Jahre anmelden. Dann dauert deine Elterzeit ca 2 Jahre und 8 Wochen (je nach dem wie lang der nachgeburtliche Mutterschutz war). Bei Elternzeit ab Geburt 2 Jahre ist der erste Arbeitstag der 2. Geburtstag des Kindes! Ja, du beendest die laufende Elternzeit zum 03.07. und bekommst für die Zeit ab 04.07. das volle MuSchu-Geld. Und ja, der AG ist - wie beim ersten Kind auch - verpflichtet den Zuschuss zu zahlen. Elternzeit... Vor dem zweiten Geburtstag von Kind 1 solltest du dir das "dritte Jahr" sichern (Antrag auf Übertragung). Die durch die Unterbrechung "frei gewordene" Elternzeit wird taggenau berechnet. Und bei der Meldung zur Unterbrechung kannst du gleicht mitteilen, dass du sie am Ende der Elternzeit für Kind 2 nehmen möchtest (das könnte der AG aber ablehnen). Gruß Sabine
sonjaa
Danke echt. Wie sichere ich das dritte Jahr? Muss ich Antrag auf Übertragung stellen, wie is da Frist
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