Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit für Mutterschutz beenden oder nicht?

Frage: Elternzeit für Mutterschutz beenden oder nicht?

biene13

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Hallo Frau Bader, ich befinde mich in Elternzeit des 1. Kindes. Elterngeld wurde für 12 Monate gezahlt. Bis zum 18. Lebensmonat bin ich weiterhin in Elternzeit und habe jetzt einen 25% Teilzeitvertrag bis zum Ende der Elternzeit. Momentan habe ich ein Beschäftigungsverbot, da ich wieder schwanger bin. Ich erhalte jetzt Teilzeitgehalt. Meine Vollzeitstelle bleibt bestehen. Einen Monat vor Ende der Elternzeit beginnt der Mutterschutz für das 2. Kind. Meine Fragen: Ist es finanziell von Vorteil für mich, die Elternzeit, wegen Mutterschutz, beim Arbeitgeber vorzeitig zu beenden? Welches Geld erhalte ich im Mutterschutz inkl. der Differenz die der Arbeitgeber zahlt, Teilzeit oder Vollzeit? Was wäre wenn ich die Elternzeit nicht beenden würde?? Vielen Dank für Ihre Antwort.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


SumSum076

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Wenn du die Elternzeit nicht beendest, läuft sie ganz normal weiter und du kannst an deren Ende die Elternzeit für Kind 2 anhängen. Als Mutterschaftsgeld erhältst du weiter deinen Teilzeitlohn. Beendest du die Elternzeit, fällst du auf deinen Vollzeitjob zurück - und erhältst dein MuSchuGeld nach dem Vollzeitjob. Die frei gewordene Elternzeit kannst du an die Elternzeit von Kind 2 anhängen (wenn die Kinder nicht zu dicht aufeinander sind). Gruß Sabine


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