Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit frühzeitig beenden und Resturlaub

Frage: Elternzeit frühzeitig beenden und Resturlaub

summer2911

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Guten Abend Frau Bader, hätte jetzt auch mal eine Frage, habe schon einiges durchgelesen, aber nach Aussage unserer SS-Beratungsstelle bin ich verwirrt;) Folgender Fall liegt bei mir vor. Ich bin in Elternzeit (mitten im 2. Jahr), bin wieder schwanger, ET ist am 23.9.2014., EZ beantragt 2 Jahre, Elterngeld wurde auf 2 Jahre gesplittet. Lt. Beratungsstelle muss AG zustimmen, wenn ich EZ vorzeitig beende. Hier steht aber überall er hat kein Mitspracherecht, man muss es nur rechtzeitig machen... Das heisst also ich beende die EZ 1 Tag vor dem neuen Mutterschutz und bekomme dann Mutterschaftsgeld?? und das Elterngeld noch zusätzlich?? Wie ist es denn mit Resturlaub?? Durch BV habe ich noch vollen Urlaubsanspruch. Verfällt dieser oder wird er wieder über die EZ hinweg "mitgenommen"?? Vielen lieben Dank für Ihre Antwort und schöne Grüsse


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, da ist die Beratung auf dem neuesten Stand der Arbeitgeber hat kein Mitspracherecht. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Den Urlaub können Sie noch nach der Elternzeit nehmen. Liebe Grüße, NB Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Wird mitgenommen der Urlaub. Da Du nur die aufgesparte Rate bekommst beißt sich das nicht mit dem neuen Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Der AG kann nicht widersprechen wenn Du zugunsten des neuen Mutterschutzes die Elternzeit beendest.


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