Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit-Arbeiten-Verlängern?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit-Arbeiten-Verlängern?

Mitglied inaktiv

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe bei meinem Arbeitgeber 2 Jahre Elternzeit beantragt. Muß ich nach diesen 2 Jahren wieder arbeiten gehen oder kann ich noch das dritte Jahr verlängern lassen und wenn ja, wie? Hatte eine Vollzeitstelle. Wenn ich wieder arbeiten gehen würde, kann dann der Arbeitgeber Vollzeit von mir verlangen oder kann ich Teilzeit beantragen, wenn ja wie? Kann mir der Arbeitgeber nach Beendigung der EZ auch kündigen? Um während der EZ eine andere Arbeit anzunehmen muß ich ja die Erlaubnis meines bisherigen Arbeitgebers einholen. Kann dieser mir diese "neue" Stelle auch untersagen und verlangen, wenn ich schon arbeite, dann bitte bei ihm? Ganz herzlichen Dank für die Beantwortung. Sonnige Grüße Frauke


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie können mit Frist von 8 Wo. bis auf 3 J. verlkängern, ohne dass der AG zustimmen muss 2. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo, 8 Wochen vor Ablauf der bisherigen Elternzeit (EZ) kann eine Verlängerung beantragt werden. Wenn nicht komplett bis zum 3. Geburtstag EZ genommen wurde, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers ein Teil bis zum vollendeten 8. Lebensjahr übertragen werden. Nach Ablauf der EZ lebt das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert wieder auf (alte oder gleichwertige Stelle, unveränderte Arbeitszeiten und Gehalt). Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kann der Arbeitnehmer auch Teilzeitarbeit verlangen -> geregelt im Teilzeitgesetz. Nach Ablauf der Elternzeit besteht kein Kündigungsschutz mehr, es gelten dann die üblichen Kündigungsfristen. Für die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber während der EZ bedarf es der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Ablehnungsgründe sind - soweit mir bekannt - nicht erforderlich. Heidi


Mitglied inaktiv

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Für die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber während der EZ bedarf es der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Ablehnungsgründe sind - soweit mir bekannt - nicht erforderlich. ??? inwiefern "erforderlich"? der ag kann begründet ablehnen, beispielsweise wenn eine tätigkeit bei der konkurrenz aufgenommen werden soll. lg


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