wasser88
Hallo Frau Bader, vor der Geburt hatten mein Mann und ich in das Steuerklassenmodell 3/5 gewechselt damit ich möglichst viel Elterngeld beziehen kann. Nach der Geburt möchten wir wieder zurückwechseln damit mein Mann dann die St.Klasse 3 hat und wir wieder monatlich mehr Netto haben. Allerdings wird mein Mann insgesamt 4 Monate lang ElterngeldPlus beziehen, dieses wird natürlich mit seinem letzten Netto St.Klasse 5 berechnet, so weit so gut. Die Berechnung von ElterngeldPlus basiert natürlich auf der Annahme, das es weiterhin bei dem gleichen Netto bleibt wie vor der Geburt. Da der Beischeid bei ElterngeldPlus vorläufig ist und nach einer Weile die Abrechnungen der Monate für ElterngeldPlus noch einmal angefordert werden, denken wir das man das ElterngeldPlus anschließend wieder zurückzahlen muss. Der Gedanke ist, das das netto bei StKlasse 3 höher ist und somit durch die Elternzeit keine Lücke mehr entsteht zwischen Netto vor der Geburt und Netto nach der Geburt. ist diese Annahme richtig?
Hallo, hier wird für die Berechnung die Lohnsteuerklasse vor der Geburt herangezogen. Liebe Grüße NB
Dojii
Laut BEEG wird das Einkommen nach Geburt des Kindes (während des Elterngeldes) mit der selben Steuerklasse berechnet, die auch für das Einkommen vor Geburt des Kindes galt. Sein Einkommen nach Geburt des Kindes wird also fiktiv mit der alten Steuerklasse versteuert und nicht mit der, die auf der Lohnabrechnung steht. Sprich ein andere Steuerklasse nach Geburt des Kindes hat keinerlei Auswirkungen.
wasser88
Genau hier vermuten wir aber eine eventuelle Gesetzeslücke etc. Es ist richtig, dass bei der Berechnung davon ausgegangen wird, das der Lohn nach der Geburt gleichbleibend ist. Allerdings wird es ja netto bei Steuerklasse 3 wesentlich höher ausfallen als bei 5. Da der Bescheid zunächst vorläufig ist, haben wir eben die Bedenken das das Geld zurückgefordert werden kann. Das Elterngeld wird ja auf die Differenz vom vorherigen Gehalt mit dem Teilzeitgehalt berechnet. Wenn dann im Nachhinein festgestellt wird das es da gar keine Differenz mehr gibt...verfällt dann der Anspruch?
Dojii
Nein, solange einer von euch beiden eine Einkommensminderung hat, habt ihr gemeinsam Anspruch auf 14 Monate - wenn du zB in den ersten beiden Monaten nach Geburt Mutterschaftsgeld bekommen hast, hast du die Einkommensminderung (MuschG ist steuerfrei und daher kein Einkommen im Sinne des BEEG) und ihr habt Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Nimmst du davon 12, kann dein Mann die beiden verbleibenden Monate (oder 4 Monate lang Plus) nehmen. Solange dein Mann während des Elterngeldes in Teilzeit 30h/Woche oder weniger arbeitet, hat er damit zumindest Anspruch auf den Mindestsatz von 150,00 EUR pro Plusmonat. Sogar dann, wenn er in den Plus Monaten aus irgendeinem Grund mehr verdient als vorher. Mehr als 150 gäbe es nur, wenn er in TZ weniger verdient als vorher. Aber wie gesagt, das Einkommen nach Geburt errechnet sich mit der Steuerklasse vor Geburt - die Steuerklasse nach Geburt existiert im Sinne des BEEG nicht. Auch nicht, um die potentielle Einkommensminderung festzustellen.
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