Rheinfrühling
Liebe Fr. Bader, Ich habe die Ausklammerung von Kalendermonaten bei der Elterngeldberechnung gemäß § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG (Coronabedingte Einkommensausfälle) beantragt. Die Elterngeldstelle bate um Einreichung einer Sachverhaltsdarsstellung um die Angelegenheit von der übergeordneten Behörde prüfen zu lassen. In Kürze: ich habe 2 Kinder ( Grundschulkind + Kitakind ohne Kitaplatz ) und bin schwanger mit Kind 3. Meine Elternzeit habe ich aufgrund der Betreuung BEIDER Kinder verlängert. Bei beiden Kindern hatte ich 1 Jahr beantragt. Bei Kind 2 habe ich die Elternzeit verlängert da klar war dass ich den Schuleintritt + Baby ohne Betreuungsplatz + 30 h Arbeit ( 40km entfernt) und Pandemiebedingte Betreuungsausfälle nicht schaffen würde. Das Schulkind wurde im Sommer 2020 eingeschult nachdem es monatelang ( auch nach der Entbindung/ im Wochenbett) nicht in die Kita durfte ( wir haben keine systemrelevanten Berufe). Bis zum Frühjahr 2021 war es durchgehend im homeschooling: Herunterladen von Dokumenten, Buchstaben lernen, Videokonferenzen ermöglichen und jederzeit bei Störungen wieder starten etc musste jeweils von mir übernommen werden ( mein sechsjähriges Kind konnte weder lesen noch am Computer arbeiten). Die Spielplätze waren zu, Großeltern durften nicht besucht werden (Risikopatienten/ Krebs) etc. Auch danach brauchten beide Kinder Betreuung. Dies habe ich mit allen Details ausführlicher als hier in der Sachverhaltsdarstellung dargelegt und zusätzlich eidesstattlich versichert, dass ich meine Elternzeit NUR aufgrund der Pandemie zum Zweck der Betreuung meiner Kinder verlängert habe. 1 Jahr konnten wir mit Ersparnissen ohne weiteres Elterngeld schaffen. Nun bin ich 'ungeplant' erneut schwanger geworden. Ohne Ausklammerung von Kalendermonaten würde ich nur das Basiselterngeld erhalten. Leider habe ich nun folgende Ablehnung erhalten: #### Antwort der Aufsichtsbehörde der Elterngeldstelle: "Die Vorschrift des § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG enthält eine zeitliche Befristung. Eine Änderung der Befristung ist meines Wissens nicht erfolgt und wohl auch nicht geplant. Ungeachtet dessen kann ich keine Anhaltspunkte für eine coronabedingt Einkommensminderung erkennen. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums, begründet die Absage des beantragten Platzes m. E. nicht das Vorliegen eines Ausklammerungstatbestandes." #### Ich würde gerne zumindest die Monate bis 31.12.2021 ausklammern lassen. Was kann ich nun tun? Ich habe keinen offiziellen Bescheid mit Widerspruchsfrist erhalten.... kann ich trotzdem um erneute Prüfung bitten? An wen kann ich mich wenden? An den Bürgermeister? Die Familienministerin? An die Öffentlichkeit? Für eine Antwort wäre ich Euch sehr dankbar! Ich fühle mich als Mutter die in der Pandemie alles gleichzeitig wuppen musste und auf Ihre Arbeitsstelle verzichtet hat um den Kollegen einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen doppelt bestraft. Hätte ich einfach ständig gefehlt oder Kind-Krank-Tage eingereicht würde ich nun mehr Geld bekommen. Liebe Grüße und Danke! Rheinfrühling P.S. Ich konnte nicht wieder in Teilzeit arbeiten, da ich noch immer keinen Betreuungsplatz habe. Ablehnungsbescheid angeforderd/ Wiederspruchs eingelegt Antwortfrist der Stadt läuft bis Februar 2022, in Mutterschutz würde ich Ende April gehen Elternzeit läuft aktuell noch bis Ende Mai. Außerdem wurde meine Elternzeitvertreung verlängert.... ich wollte nicht ständig wegen der Betreuung der Kinder ausfallen und habe für meinen Arbeitgeber und meine direkten Kolleg*innen eine zuverlässige Regelung treffen wollen.
Hallo, bitte die Hinweise lesen und kurz und allgemein fragen. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Das wird Frau Bader vermutlich nicht alles lesen. Stelle die Frage kurz und knapp noch einmal (ob nun Spielplätze offen hatten oder nicht ist ja nicht relevant z.B.).
WonderWoman
verständnisfrage: es geht um das kind das im mai 2022 geboren wird? dann kannst du doch den eg-antrag erst im mai stellen.
Felica
Es gibt seit Monaten kein homeschooling mehr. Bisher lief das komplette laufende Schuljahr ohne nennenswerte Ausfälle. Auch KiGa ist kein Problem. Ich habe selbst unser Kind das im Sommer von TaMu auf Kita gewechselt ist ohbe Probleme eingeklebt. Anspruch auf einen betreuungsplatz hast du ab dem ersten Geburtstag. Systenrelevant ist seit ende des ersten lockdown ohne Belang. Nur im ersten Lockdown spielte das eine Rolle. Danach konnte jeder seine Kinder betreuen lassen der einem bedarf hat. Das deibe Gemeinde Leoben platt hat, das wäre der Punkt bei dem ich bleiben würde. Den due haften dann für finanzielle Ausfälle. Vorausgesetzt du hast dich frühzeitig um einen Platz gekümmert und keinen Ersatzplatz abgelehnt.
Ani123
Das erste was mir auffällt ist, dass das 2. Kind immer noch in keiner Betreuung ist. Somit ist ein arbeiten ihrerseits nicht möglich, weil sie das Kind betreuen. Ausgenommen natürlich der KV und sie arbeiten zu unterschiedlichen Zeiten, aber davon schreiben sie nicht. Corona hin oder her. Sie hätten auf einen Betreuungsplatz für das 2. Kind bestehen können. Wenn es dann zu coronabedingten Ausfällen gekommen wäre, wäre Corona-Kind-krank eine Möglichkeit gewesen (je Kind und Elternteil 10 Tage, was bei 2 Kindern 40 Tage sind). Da hätte der KV dann in der Betreuung unterstützen müssen, damit sie arbeiten gehen können. Es scheint mir so, als wollten sie allen etwas gutes tun: AG soll sicher plan, Elternzeitvertretung kann länger bleiben, zuverlässige Regelungen für die Kollegen. Lobenswert, nur dabei haben sie sich vergessen, denn sie sind quasi unentgeltlich zu Hause geblieben. Für ihren AG war es so bequem, weil er vermutlich nicht ständig neu planen muss, für sie bedeutete es finanzielle Einbuße. Natürlich wäre es mit Homeschooling und Kitaschließung nicht einfach gewesen und sie hätten jonglieren müssen, aber das mussten andere auch. Da hätten sie auf ihr Recht der Betreuung bestehen können, weil es ab einem gewissen Zeitpunkt kein systemrelevant mehr gab. Leider hat das zr Folge, dass sie vermutlich nur EG in Höhe von 300 € bekommen werden plus evtl. noch Geschwisterbonus in Höhe von 10 % bis das 2. Kind 3 Jahre ist. Auf jeden Fall sollten sie die laufende EZ zum Mutterschutz hin beenden um während der Mutterschutzzeit ihr volles Gehalt zu bekommen. Ob ihnen weitere finanzielle Hilfen zustehen kommt mit darauf an, wieviel der KV verdient. Zudem sollten sie auf einen Betreuungsplatz für das 2. Kind setzen und ab dem 1. Geburtstag für das 3. Kind, damit sie überhaupt arbeiten können. Es besteht auch die Möglichkeit das Kind schon eher in die Betreuung zu geben, insofern gewollt und Plätze vorhanden sind. Und denken Sie ab sofort an sich - egoistisch, denn sonst profitieren alle, außer sie.
cube
Schon mal gar nicht in 2021. Die Frage ist, ob du in 2020 einen Platz beantragt hast/darauf bestanden hast und nachweislich wg. Corona keinen bekommen hast - oder du wg. Corona freiwillig darauf verzichtet hast. Ich gehe davon aus/verstehe es so, dass du gar nicht erst auf einen Platz bestanden hast oder überhaupt beantragt hast. Dann kannst du auch nichts ausklammern lassen - du hast dann de facto freiwillig darauf verzichtet, eine Betreuung in Anspruch nehmen zu können. Auch in 2020 war eine Not-Betreuung für Kiga- und Schulkinder später wieder für alle möglich, die einen benötigen. In 2021 kann von corona-bedingt keine Betreuung möglich erst recht nicht die Rede sein. Spätestens in 2021 hättest du auf einen KiGa-Platz bestehen können. Es steht und fällt also damit, ob du überhaupt auf einen Platz bestanden hast und dieser nicht gewährt werden konnte/Betreuung nicht stattfinden konnte oder eben aus freien Stücken gar nicht erst auf mögliche Betreuung gepocht hast.
WonderWoman
diese ganzen diskussionen darum ob sie einen platz hatte oder hätte haben können sind doch obsolet, wenn sie für das kind eg beantragen will, das noch gar nicht geboren ist. die regelung lief im dezember 21 aus, eg beantragen kann sie frühestens im mai wenn das kind da ist. das kind kommt einfach 5 monate zu spät. deswegen hat sie auch noch keinen offiziellen Bescheid erhalten. das ist nur eine einschätzung des rechtlichen sachverhaltes. deswegen noch mal die frage für welches kind eg beantragt werden soll. für das ungeborene? dann greift die corona-regelung nicht mehr. fertig.
cube
Das stimmt so nicht. Sie will ja einen recht langen Zeitraum ausklammern lassen, in dem die Regelungen galten und so die Basis für das EG auf einen sehr viel früheren Zeitpunkt setzen. Also müssen die Antworten auf ihre Frage doch beinhalten, warum die Ausklammerung gar nicht möglich ist. Dass damit im Endeffekt der Bemessungszeitraum die 12 vor der Geburt darstellen, ist doch dann nur das Endergebnis.
WonderWoman
der antrag auf eg muss bis 31.12. gestellt werden, um egal wie viele monate coronabedingt ausklammern zu können. das kann sie aber gar nicht weil das kind erst im mai kommt. das geht erstens aus dem gesetztestext hervor und zweitens aus der antwort, die darauf hinweist dass die regelung mainly aufgrund der befristung nicht mehr greift. manchmal fragt man sich wer hier rechtstipps gibt. echt ey.
Dojii
Das stimmt so nicht @WonderWoman. Die Richtlinien zum Elterngeldgesetz besagen eindeutig, dass sich die Befristung auf die Monate bezieht, die zur Berechnung zugrunde gelegt würden. Die Befristung hat nichts mit dem Datum der Antragstellung oder dem Geburtsdatum des Kindes zu tun. Monate bis 31.12.2021, in denen nachweislich pandemiebedingt Einkommensverluste erlitten wurden, können auch noch ausgeklammert werden, wenn das Kind danach geboren wurde. Zitat: "Nach § 2b Abs. 1 Satz 4 kann die berechtigte Person auf Antrag Kalendermonate ausklammern, wenn sie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 Einkommensausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie hatte."
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