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Hallo Frau Bader, da ich mit der Suchfunktion nichts gefunden habe, hier eine Frage zum Thema Elterngeld. Angenommen, eine Beamtin würde planen, nach Ablauf der Mutterschutzfrist ihren noch offenen Urlaubsanspruch von 1 Monat einbringen und erst danach in Elternzeit gehen. Würde sich das auf die Gesamthöhe des Elterngeldes auswirken? Lt. Gesetz kann Elterngeld innerahlb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden, pro Elternteil aber nur für die Dauer von max. 12 Monate . Heißt das auch, das die Beamtin nur für die ersten 12 Lebensmonate Anspruch hat oder können diese Monate auch so aufgeteilt werden (unterstellt, der POartner bleibt nicht zu Hause): 1.+2. Lebensmonat: Mutterschaftsleistungen, d.h. Anrechnung auf Elterngeldanspruch 3. Lebensmonat: Urlaub, d.h. keine Elternzeit, kein Elterngeld 4.-13. Lebensmonat: Elternzeit und Elterngeld d.h. insgesamt 12 Monate Elterngeld (bzw. 10 wegen Anrechnung auf Mutterschaftsleistungen) in den ersten 13 Lebensmonaten. Ich wäre Ihnen für Ihre Antwort sehr dankbar, weil - sofern die o.g. Lösung nicht ohne Abzüge beim Elterngeld möglich ist - der Urlaub noch vor Beginn des Mutterschutzes eingebracht werden müsste um nix zu verschenken (aufheben des Urlaubs wird nicht gewünscht). Herzlichen Dank! Alca
Hallo, bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden Monatsbeträge innerhalb des Zeitraums bis zum 14. Lebensmonat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei: Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht, gelten als Monate, für die die Mutter Elterngeld bezieht. Liebe Grüsse, NB
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