Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld

Frage: Elterngeld

Staedterin

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Guten Tag, Ich habe folgende Situation: Mit meinem ersten Kind war ich 14 Monate in Elternzeit, habe aber nur 12 Monate davon Elterngeld bezogen. Der Bezug endete Anfang Januar 2022, ab 05.01.22 bin ich wieder arbeiten gegangen. Für die Berechnung des Elterngeld für mein zweites Kind würde ich diese Tage gern in den Bemessungszeitraum einbringen anstelle eines Monats ohne Gehalt. Für den Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, geht das ja und das habe ich auch gemacht. Hierfür habe ich aber im BEEG keine Grundlage gefunden. Nun ist mir das erst aufgefallen, als ich gestern den Elterngeldbescheid bekommen habe. Kann ich also einen Widerspruch einlegen und um Berücksichtigung des Januars 22 bitten? Bzw hätte ein solcher Widerspruch Erfolg? Ich würde damit argumentieren, dass die Ausklammerung zu gunsten der Antragstellerin gedacht ist, ist das aber verbindlich? Ich lese immer nur "kann ausgeklammert werden". Und wo finde ich die Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Tage vor dem Mutterschutz? Das ist ja ähnlich gelagert und würde meiner Argumentation nutzen. Danke schonmal!


Dojii

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Ich verstehe deine Zeitlinie leider nicht so ganz (wann ist dein neues Kind geboren, wann begann der neue Mutterschutz?), deswegen antworte ich erst mal nur allgemein. Das steht in § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG: "Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen." Die Elterngeldstelle hat das nicht (automatisch) gemacht, weil du das aktiv beantragen musst. Dafür gibt es im Elterngeldantrag für Gewöhnlich einen extra Punkt. Aber ja, das kannst du jetzt auch noch problemlos nachträglich beantragen. Du musst nicht mal argumentieren, wieso du das möchtest. Das Gesetz gibt dir explizit dieses Wahlrecht, das kannst du einfach nutzen, ohne es begründen zu müssen.


Staedterin

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Danke für die Antwort und den Hinweis! Ich war heute Morgen noch nicht ganz geistig auf der Höhe. Zur Zeitlinie: Kind1 geboren November 2020, Elternzeit 14 Monate bis 04.01.2022, Elterngeld 12 Monate Basis (März und April 2021 ohne Elterngeld) Kind2 geboren Februar 2023, Mutterschutz seit 20.12.22 bis 05.04.23. Den Dezember 2022 habe ich im Elterngeldantrag angegeben, dass die Tage bis MuSchu mit in Bemessungszeitraum berücksichtigt werden. Dann hätte ich das einfach für den Januar 2022 auch machen müssen? Lege ich da jetzt einen Widerspruch ein oder fülle ich den Antrag nochmal neu aus? Bin ein bisschen erleichtert, dass es doch noch so gehen könnte, wie gedacht. Danke für die Hoffnung!


Bone

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Warum die Lücke im April und Mai21, die werden nun mit 0 € gewertet.


Staedterin

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Wenn ich den Bemessungszeitraum auf Januar 22 (ab 05.) bis Dezember 22 (bis MuSchu) lege,sind die Monate ja nicht relevant. Hatte das damals aus Unwissenheit so beantragt. Meine Frage ist nur noch, wie ich das nachträglich ändern kann: formloses Schreiben/Mail, neuer Antrag oder Widerspruch würden mir einfallen.


Dojii

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Ich verstehe das ehrlich gesagt immer noch nicht ganz. März 2021 und April 2021 ohne Elterngeld würde nur dann funktionieren, wenn dein Kind genau am 01.11.2020 geboren wurde, ansonsten hättest du zumindest anteilig einzelne Tage mit Elterngeld in März und April 2021 drin. Elterngeld wird immer in Lebensmonaten gezahlt, nicht Kalendermonaten. Zumindest im März oder eben April 2021 müsstest du theoretisch ein paar Tage Elterngeld erhalten haben, wenn du mitten drin für nur zwei Lebensmonate ausgesetzt hast. Das dahingestellt, kannst du der Elterngeldstelle einfach ein formloses Schreiben zukommen lassen, dass du den Januar 2022 mit in der Berechnung haben willst. Um ganz sicher zu sein, dass die es auch machen kannst du bspw. noch dazu schreiben "Hilfsweise lege ich Widerspruch ein."


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