Claudiaste
Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe eine Frage zu folgendem Thema: Mein Mann hat die Elternzeit übernommen. Vor seiner Elternzeit war er selbstständig. Entsprechend dieser Selbständigkeit wurde das Elterngeld berechnet. Nach der Geburt unseres Kindes hat er die Selbständigkeit ruhen lassen und hieraus keinerlei Einkünfte erzielt. Er hat in der Elternzeit ein Angestelltenverhältnis begonnen und einen Tag in der Woche gearbeitet. Nun haben wir von der Elterngeldstelle den Bescheid erhalten. Demnach müssen wir Elterngeld zurückzahlen. Allerdings wird als Berechnungsgrundlage auf das Bruttoeinkommen des Angestelltenverhältnisses abgestellt und nicht der Nettolohn berücksichtigt. Begründet wird dies mit der Selbständigkeit vor dem Elterngeld. Da wären auch keine Steuern und Beiträge berücksichtigt worden. Demzufolge zahlen wir die Steuern, die bereits abgeführt wurden nun nochmal durch die erhöhte Rückzahlung des Elterngeldes. Ist das rechtens oder kann ich Widerspruch einlegen? Vielen Dank.
Hallo, die Berücksichtigung erfolgt genau wie bei der Berechnung des Einkommens im bemessungszeitraum. Es wird das Brutto-Gehalt genommen und dann pauschal Steuern u Sozialabgaben abgezogen. Liebe Grüße NB
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