Hallo, ich bin neu hier und weiß nicht ob meine erste Nachricht angekommen ist, daher hier meine Frage:
Welche Monate werden für das zweite Kind zum Elterngeld berücksichtigt?
Bei mir gibt es folgende Ausgangssituation:
1. Kind geboren im Dezember 2016
davor auf 32 Stunden gearbeitet
Elternzeit bis zum Beginn des Mutterschutzes (Anfang Juni 2019) für Kind 2, geboren im Juli 2019
Ab Ende 2018 innerhalb der Elternzeit wieder Teilzeit als Angestellte gearbeitet
plus 2018 einmalig selbstständige Tätigkeit für einen Workshop
Mutterschutzgeld für Kind 1 von November 2016 bis Anfang Februar 2017
Elterngeld für Kind 1 von Anfang Februar 2017 bis Anfang Februar 2018
Reichen diese Voraussetzungen für die Berechnung des Elterngeldes aus meinem Einkommen in 2016?
Und wenn ja: wie kann ich das beim Amt begründen? Wäre super, wenn das ginge da so viel mehr Elterngeld bei raus käme.
Wäre so schön, wenn Sie mir weiter helfen könnten.
Viele Grüsse
von
Mali2019
am 02.12.2019, 15:16
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.12.2019
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind
Theoretisch ja, aber das hängt von einem ganz entscheidenden Punkt ab:
Deine selbstständige Tätigkeit im Jahr 2018 muss im Steuerbescheid 2018 auftauchen.
Wenn dem nicht so ist, dann giltst du nach dem BEEG nicht als selbstständig und es gelten ganz regulär die 12 Monate vor Geburt des neuen Mutterschutzes.
von
Dojii
am 02.12.2019, 15:34
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind
Lohnsteuer 2018 habe ich noch nicht gemacht. Meine Sorge ist, dass bei mir wegen der Mischeinkünfte 2018 eben dieses Jahr als Berechnungsgrundlage genommen wird und da hatte ich leider nur ganz minimales Einkommen. Oder 2017 wo ich gar kein Einkommen hatte sondern nur Elterngeld.
Also wie kann ich begründen, dass 2016 als Berechnungsgrundlage genommen wird?
von
Mali2019
am 02.12.2019, 17:53
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind
WENN du tatsächlich vom Finanzamt im Jahr 2018 als selbstständig angesehen wirst, dann musst du das nicht mal begründen. Dann gibt dir das Gesetz direkt und eindeutig die Möglichkeit statt 2018 das Jahr zu nehmen, in dem du (noch) kein Elterngeld bekommen hast, hier also 2016. Das musst du im Antrag auf Elterngeld dann eintragen, in der Erklärung für Selbstständige gibt es einen extra Punkt genau dafür.
Dafür musst du aber nachweisen, dass du tatsächlich 2018 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hattest. Da reicht erst einmal eine BWA für 2018.
Die Elterngeldstelle wird dann aber nachträglich den Steuerbescheid für 2018 anfordern und prüfen, ob da tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausgewiesen ist.
Wenn dem dann nicht so sein sollte (wieso auch immer), dann wird das Elterngeld neu berechnet mit dem "normalen" Zeitraum 12 Monate vor Mutterschutz und du musst alles zurückzahlen, was du zuviel bekommen hast.
von
Dojii
am 03.12.2019, 08:08
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind
Vielen lieben Dank Dojii :)
Wenn DAS klappt - das wäre so großartig :) :) :)
von
Mali2019
am 03.12.2019, 16:26