Servus!
Ich bin aktuell wieder schwanger (Termin Weihnachten/Dezember 2020) und bereite momentan alle Dokumente für die Zeit nach der Geburt vor...bezüglich des Elterngeldes hätte ich Fragen und würde mich sehr freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte!
Unser 1. Kind wurde Mitte Juni 2019 geboren. Ich war davor Angestellte, hatte ganz normalen Mutterschutz und bin seitdem in Elternzeit. Für die ersten 10 Monate hatte ich BasisElterngeld. Für den 11-14 LM habe ich ElterngeldPlus (somit Elterngeld bis Mitte August 2020). Seit Ende Juni habe ich einen Minijob in Elternzeit bei meinem alten Arbeitgeber (alter Vertrag bleibt unberührt). Meine aktuelle Elternzeit werde ich zum Beginn des neuen Mutterschutzes beenden.
Ich habe mich erkundigt bzgl. der Berechnung des Elterngeldes für unser 2. Kind.
Die ersten 14. LM von unserem 1. Kind kann ich ausklammern, somit würden September und Oktober (ob der halbe November auch genommen wird weiß ich nicht) für das Elterngeld bewertet werden und die 10 Monate aus dem Angestellenverhältnisses vor der Geburt unseres ersten Kindes.
Im Internet habe ich gelesen, dass man, wenn man ein Kleingewerbe anmeldet und Einnahmen hat, dann das Elterngeld vom 1. Kind bekommen würde. Wenn ich im September 2020 ein Kleingewerbe anmelden würde und natürlich auch Einnahmen habe z.B. im September und Oktober 2020. Würde dass dann die Berechnungsgrundlage verschieben? Also dass dann die 12 Monate vor der Geburt des ersten Kindes bewertet werden würden? Hätte ich steuerliche Nachteile / wäre es ein Problem wenn ich meinen Minijob weiterhin hätte, ausschöpfen würde?
Würde mich freuen wenn ich eine hilfreiche Antwort bekommen würde.
Vielen herzlichen Dank!
Liebe Grüße
von
Schneggei
am 28.07.2020, 17:41
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind - 1,5 Jahre Abstand
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.07.2020
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind - 1,5 Jahre Abstand
Mein Rat, spare dir den Stress mit der Selbstständigkeit, es würde wenig ändern. Zumal es so nicht ganz stimmt. Es sind bei selbstständige nicht die 12 Monate, sondern das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Kommt das Kind 2020, wäre 2019 relevant. Kommt es erst 2021, was ja mit ET Weihnachten nicht so unmöglich ist, wäre es 2020 als Berechnungsgrundlage. Wobei du die Jahre wo du EG oder mutterschaftsgeld bezogen hast, auf Verlangen ausklammern könntest. Damit landest du dann im Jahr 2018. War da dein Einkomnen so viel höher?
Lässt du es wie es ist, hättest du mit ET im Dezember auf jeden Fall mutterschutz im November. Damit fallen November und Dezember raus. Damit der ganze Monat rausfällt langt 1 Tag Mutterschutz. Da Du EG plus hast, werden 14 Monate ausgeklammert. Wäre also September und Oktober wo nur dein TZ-Lohn gerechnet werden würde. Allerdings bekommst du auch noch Geschwisterbonus. Längstens bis das ältere Kind 3 Jahre alt wird. Das dürfte den Verlust der beiden TZ-Monate etwas ausgleichen. Und du musst dir nicht anhören nur eine Selbstständigkeit vorzuschieben, damit du verschieben kann. Da werden dir genauer schauen wenn du das jetzt frisch anmeldest.
Denke daran deine EZ zum neuen Mutterschutz vorzeitig zu beenden. Dann bekommst du daa gleiche Mutterschaftsgeld was du auch 2019 bekommen hast. Nicht das auf Höhe der TZ.
von
Felica
am 28.07.2020, 18:59