Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld plus bis Juli 19, 2.Kind ET Mitte Febr 19. Wie wird das gemacht?

Frage: Elterngeld plus bis Juli 19, 2.Kind ET Mitte Febr 19. Wie wird das gemacht?

Ani123

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Meine Schwester ist zum zweiten Mal schwanger. 1.Kind ist Ende Juli 17 geboren und Elternzeit mit Elterngeld plus läuft bis Ende Juli 19. 2.Kind hat ET Mitte Februar 19. Elternzeit wird sie zu Beginn des neuen Mutterschutzes (Ende Dezember 18) beenden. Wie läuft das mit dem Elterngeld plus für das 1.Kind? Wird dieses bis zum 2.Geburtstag weiter gezahlt oder gibt es eine Einmalzahlung zur Beendigung der EZ? Für das 2.Kind möchte sie wieder 2 Jahre EZ mit Elterngeld plus nehmen. -ist das möglich? -darf sie trotz EG plus nach 18 Monaten TZ in EZ arbeiten oder rechnet sich das auf das EG an? Berechnung EG beläuft sich von August 18-Dezember 18 mit 0€. Von Januar 19-Mitte Februar 19 im Mutterschutz und von Dezember 16-Juli 17 mit Gehalt bzw. Mutterschutz berechnet vom Gehalt? Ist das so richtig? Sie bekommt Geschwisterbonus (1.Kind bei Geburt 18 Monate). -Wie viel Geld ist das? - Bis wann bekommt sie das? Hat Sie noch auf irgendwas Anspruch? Irgendwas vergessen was wichtig ist? Sie ist verheiratet in fester Anstellung (aktuell EZ). Ihr Mann arbeitet VZ und wird (wie beim 1.Kind) auch mind. 2 Monate EZ nehmen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, am sinnvollsten ist es, wenn Sie sich das restliche Elterngeld Plus vor Geburt des ersten Kindes komplett auszahlen lässt. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB


Felica

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Sie soll der eg-kasse mitteilen das sie die letzten eg Plus Monate in Basis-EG wandelt. Passend so das das eg zum neuen Mutterschutz durch ist. Sie kann nicht vz- Mutterschutz haben und eg bekommen weil sie damit die Voraussetzungen fü eg nicht mehr erfüllt. Das neue eg wird dann fast das gleiche dein wie vorher. Es werden 14 Monate ausgeklammert. Gäbe bei ihr noch 3 Monate die mit 0 € gerechnet werden. Da aber Geschwisterbonus, gleicht das etwas aus. Plant sie danach erst daheim zu bleiben und wieder zu arbeiten Innerhalb der EZ, dann sollte sie das eg so planen das sie keines mehr bekommt sobald die Arbeit beginnt. Ez kann sie ja länger nehmen wie eg. Wenn wegen der partnerschaftsbonusmonate, da müssten dann beide Elternteile TZ arbeiten für. Dafür wäre längeren eg Plus Bezug interessant falls der Vater da auch mitplant.


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