Elterngeld plus, Arbeit in Elternzeit, erneute SS

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld plus, Arbeit in Elternzeit, erneute SS

Guten Tag, ich beziehe momentan Elterngeld plus (läuft noch bis Mitte Juni 2021) und habe bei meinem AG zwei Jahre EZ beantragt (bis Mitte August 2021). Der Arbeitsvertrag läuft über Vollzeit, hinzu kommen noch Schichtzulagen. Seit November 2020 arbeite ich bei einem anderen AG auf 450 €-Basis (sozialversicherungspflichtig, ebenfalls mit Schichtzulagen). Hierzu muss ich sagen, dass ich nicht in jedem Monat 450 € verdient habe, manchmal auch etwas mehr, aber durchschnittlich nie über 450 €. Jetzt bin ich erneut schwanger geworden (ET Anfang Januar 2022) und denke, ich werde ins BV geschickt. Nun zu meinen Fragen: 1. dass mir mein Hauptarbeitgeber ab Mitte August den Lohn zahlen muss, ist mir klar, aber muss er mir auch einen Durchschnitt an Schichtzulagen zahlen (ich bin ja dann über zwei Jahre nicht mehr dort im Dienst gewesen)? 2. wie sieht es mit meinem Minijob aus? Bekomme ich dort auch weiterhin den Lohn gezahlt, sobald ich ins BV gehe? 3. wird mir in meinem Minijob, da ich ja unterschiedlich verdient habe, dann der durchschnittliche Lohn der letzten 3 Monate gezahlt? 4. wie sieht es mit dem Elterngeld aus? Dieses errechnet sich dann aus den knapp 5 Monaten Vollzeit und den 12 Monaten Minijob? Lieben Dank fürs Beantworten meiner Fragen.

von Trolljenta am 04.05.2021, 17:46



Antwort auf: Elterngeld plus, Arbeit in Elternzeit, erneute SS

Hallo, 1. Wenn das Lohnbestandteil ist ja 2. Das kommt darauf an, ob der Minijob (wenn es überhaupt einer ist) auf die EZ begrenzt wurde und was der Haupt-AG genehmigt hat. Es muss auch mit den Arbeitszeiten passen. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, § 3 ArbZG. Schwangere dürfen nicht über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten, § 4 MuSchG. 3. Ja 4. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.05.2021



Antwort auf: Elterngeld plus, Arbeit in Elternzeit, erneute SS

Du hast nur von Mitte August bis Beginn Mutterschutz Vollzeit Gehalt.. Die Monate mit Mutterschaftsgeld werden ausgeklammert. Ist der minijob auf die Elternzeit begrenzt? Dann ist der minijob AG raus ab August mit der Lohnfortzahlung. Bis daher zählt hier der durchschnittliche Lohn der 3 Monate vor Beginn Schwangerschaft. Für das Elterngeld werden die 12 Monate vor Geburt gerechnet. Also ab August der Vollzeit und vorher der Minijob. Wie gesagt die Monate mit Mutterschaftsgeld werden ausgeklammert Ob noch Monate mit Elterngeld ausgeklammert werden können, dazu müsstest du den ET vom ersten Kind schreiben.

von MamaausM am 04.05.2021, 18:27



Antwort auf: Elterngeld plus, Arbeit in Elternzeit, erneute SS

wer sollte das bv ausstellen? wenn der minijob auf die ez begrenzt ist dann endet er mit dieser. daher die frage wer das bv ausstellt. wenn es der AG ist, dann gilt das nur für diese arbeit. nicht für den minijob. hast du die schwangerschaft dem AG bereits gemeldet? gehst du noch weiter arbeiten bisher?

von mellomania am 04.05.2021, 19:11



Antwort auf: Elterngeld plus, Arbeit in Elternzeit, erneute SS

Entweder Minijob, oder SV-Pflichtig - beides geht nicht.

von KielSprotte am 04.05.2021, 19:13



Antwort auf: Elterngeld plus, Arbeit in Elternzeit, erneute SS

Gib mal bitte die genauen Daten an, wann Kind 1 geboren, ab wann mutterschutz für Kind 2. Grundsätzlich sind für das neue EG die 12 Monate vor Geburt des Kindes relevant. Aber, Monate mit mutterschaftsgeld werden ausgeklammert, ebenso wie längstens die ersten 14 Monate EG. In einem BV muss man immer das bekommen was man auch ohne bekommen würde, allerdings werden Zuschläge versteuert. Beim minijob gilt das was du im Schnitt in den 3 Monaten vor Schwangerschaftsbeginn verdient hast, gilt auch für den VZ-Job. Theoretisch, notfalls muss der AG auf das zurückgreifen was du beim ersten Kind verdient hast. Auch mutterschaftsgeld muss er wie beim ersten Kind zahlen wenn du ohne bv wieder genau so arbeiten würdest.

von Felica am 04.05.2021, 19:13



Antwort auf: Elterngeld plus, Arbeit in Elternzeit, erneute SS

wenn aber der hauptAG das bv ausstellt gilt das doch nicht für den minijob. oder überlese ich was?

von mellomania am 04.05.2021, 19:26



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