Floria12
Liebe Frau Bader, Meine Tochter wurde am 11.01. gut 3 Wochen zu früh geboren. Sie ist also ein Frühchen (zum Glück nur, was die Zeit angeht). Eine Verlängerung des Mutterschutzes gab es bei mir nicht, ich hatte 2,5+11,5=14 Wochen Mutterschutzfrist, in der ich als Beamte meine Bezüge erhalten habe. Ergo exakt so lange, wie wenn meine Tochter zum errechneten Zeitpunkt geboren worden wäre, nur anders verteilt. Das Amt hat nun für mich den Berechtigungszeitraum für das Elterngeld festgesetzt und dabei meine Bezüge mit berechnet und zwar alle, die ich in der Zeit ab dem 11.3. erhalten habe. Zu der Zeit befand ich mich im Mutterschutz. Meine Elternzeit hat erst mit dem 1.4. begonnen. Aufgrund einer möglichen Eingewöhnung in die Kita nach dem 1. Geburtstag (davor ist hier im Unkreis nicht möglich), sowie eines sinnvollen Wiedereinstiegs, habe ich mit meinem Arbeitgeber 12Monate Elternzeit vereinbart, in der Gewissheit, für diese Zeit Elterngeld zu erhalten. 12 Monate innerhalb der ersten 14 Lebensmonate steht in den FAQ des Amtes. Das Amt gibt an, dass ich berechtigt sei, Elterngeld zu beziehen, ab dem 11.3.17 bis zum 10.1.18 (also genau 10 Monate). Als Begründung im Schreiben steht quasi wortwörtlich: Weil der Berechtigungszeitraum vom... bis ... reicht. Auf Nachfrage schreibt die zuständige Stelle einen Wust an Paragraphen mit Bezügen zu weiteren Paragraphen, sodass diese Begründung für mich nicht zu verstehen ist. Nun meine Fragen an Sie: Kann das sein, dass ich nur für 10Monate Elterngeld erhalte? Und für nicht Juristen, warum? Dürfen meine Mutterschutzbezüge so eingerechnet werden? Ist es tatsächlich der Fall, dass ich, wäre mein Tochter zum errechneten Zeitpunkt geboren worden, 2 Monate länger Elterngeld erhalten hätte? Und falls nein, wie kommt das Amt in den FAQ zur Aussage, dass das Elterngeld 12Monate gezahlt wird. Kann ich anderweitig zur Überbrückung während der Elternzeit Geld erhalten? Miete, Versicherungen und Lebensunterhalt muss ich für die 2Monate ja irgendwie aufbringen. Vielen Dank für Ihre Antworten!
Hallo, das Mutterschaftsgeld wird immer auf das Elterngeld angerechnet, insofern ist es für die meisten Fälle Augenwischerei, wenn von zwölf Monaten Elterngeld die Rede ist. zwölf Monate bekommen nur die Elterngeld, die keinen Mutterschaftsgeld bekommen, zum Beispiel weil sie gar nicht arbeiten. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Mutterschutzzeiten werden immer angerechnet. Bei allen die Mutterschutzlohn bekommen. Da benötigst Du kein Elterngeld. Du hast da ja keinen Verdienstausfall. Das steht sogar auf dem Elterngeldantrag drauf. Da ihr es nun zeitig wisst könnt ihr Rücklagen bilden. Der Vater ist in erster Linie für Dich und das Kind zuständig. Elternzeit beginnt immer mit Geburt.
ALF0709
Mutterschaftsgeld wird immer auf das Elterngeld angerechnet, so dass es immer nur 10 Monate Elterngeld gibt. Wo ist denn dein finanzieller Verlust? Du hast doch Deine Bezüge im MuSchu weiter erhalten?! Elternzeit beginnt mit der Geburt nicht nach Ende des Mu-Schutzes. Der Vater des Kindes ist für euch bis zur Rückkehr ins Berufsleben zuständig mit Unterhalt. Ansonsten Wohngeld, Kinderzuschlag wenn ihr das bekommt.
Tini_79
Tröste dich, den Fehler haben schon viele vor dir gemacht. Ja, du hast ja 12 Monate Anspruch auf EG, nur wird es eben mit dem Mutterschutzgeld verrechnet. Wäre dein Kind später (zB zum Termin) geboren, hättest du auch nicht mehr EG bekommen! Dann hättest du einfach vorher mehr Mutterschutzzeit gehabt und nachher weniger. Elternzeit beginnt immer mit der Geburt!
mellomania
bei uns beginnt elternZEIT einen tag nach ENDE des Mutterschutzes, daher sind es auch nur 10 Monate ELTERNZEIT sozusagen. du erhälst aber in den ersten beiden monaten MUTTERSCHAFTSGELD in höhe ds Lohns. und dann elterngeld. das erste elternZEIT jahr endet einen tag vor dem ersten geburtstag. bei uns reichen die lehrkräfte meistens 2 jahre elternzeit ein und schicken dann einen teilzeitantrag während der elternzeit nach, wenn die eingewöhnung durch ist. man erhält daher 2 monate mutterschaftsgeld im mutterschutz plus 10 monate elterngeld fürs erste jahr. da seid ihr doch komplett abgedeckt und es fehlt euch nix, oder?
Mitglied inaktiv
Das stimmt so nicht. Elternzeit beginnt (eigentlich) ab Geburt und eben nicht nach dem Mutterschutz. Das ist etwas verwirrend. Da Frau aber - eben wegen Mutterschutz - ein absolutes Beschäftigungsbverbot nach der Geburt hat, kann sie eben die Elternzeitmeldung nach der Geburt abgeben. Mutterschutz und Elternzeit laufen dann gleichzeitig. Die Formulierung 3 Jahre EZ führt regelmäßig dazu, das Eltern denken 8 Wochen Mutterschutz plus 3 Jahre Elternzeit - was eben nicht stimmt. Die EZ endet spätestens am tag vor dem 3ten Geburtstag
Mitglied inaktiv
Du hast, wie viele andere auch, einen Denkfehler. Man hat Anspruch auf Elterngeld bei vollem Bezug für 12 Monate, Alleinerziehende auch für 14 Monate. ABER- und jetzt kommt das große aber, Frauen welche Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, bekommen das ja in den 8-12 Wochen nach Geburt. Nun ist es so das man entweder Elterngeld bekommt oder Mutterschaftsgeld - beides gleichzeitig geht nicht. Da Mutterschaftsgeld aber deutlich höher ist wie Elterngeld, wird das Mutterschaftsgeld ausgezahlt, das Elterngeld im Hintergrund aber zeittechnisch abgezogen. wenn man also 8 Wochen Mutterschutz hat, werden die 8 Wochen Elterngeld von den 12 Monaten abgezogen und dafür das höhere Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Mitunter ist es so das dann das nicht ganze Lebensmonaten entspricht, so das man dann die Differenz noch als Elterngeld bekommt. Hättest Du jetzt wegen Frühchchen 12 Wochen Mutterschafstgeld bekommen, wäre der Zeitraum beim Elterngeld eben verlängert gerechnet worden, sprich mehr Mutterschaftsgeld, kürzere Elterngeld-Zeitraum. So oder so, beide Zahlungen Mutterschaftsgeld und Elterngeld zusammen kommen dann auf die 12 Monate ab Geburt. Frauen ohne Mutterschaftsgeld bekommen dann eben ab Geburt 12 Monate Elterngeld - und damit weniger am Ende. Mein Rat wäre aber zu schauen wegen Elternzeit ob das wirklich so passt wie ihr das jetzt plant. was machst Du wenn du zum 1ten Geburtstag Deines Kindes keine Betreuung hast. Wenn du 12 Monate EZ beantragt hat, dann kann Dein AG jetzt hingehen und sagen du musst ab dem 1ten Geburtstag arbeiten. Oder eben kündigen. Den wie gesagt, EZ beginnt eigentlich ab Geburt und eben nicht nach dem Mutterschutz. Davon ab nehmen viele Einrichtungen eh oft erst zu August neue Kinder auf und nicht immer findet sich auch ein freier Platz. 2 Monate kann Dein Mann evtl noch überbrücken mit EG, es sei den er hat seine beiden Monate Elterngeld schon anderweitig verplant. Davon ab, was viele nicht wissen, man darf innerhalb der EZ in TZ bis zu 30 Std die Woche arbeiten. Wenn kein EG mehr bezogen wird auch ohne Verdiensthöchstgrenze. Man darf die EZ aber nicht ohne Zustimmung des AG verlängern wenn man weniger wie 2 Jahre EZ anfangs gemeldet hat.
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