erbsi1
Sehr geehrte Frau Bader ich stehe am Anfang der Schwangerschaft 2te Monat. wir haben jetzt die Steuerklassen ànderung beantragt, in der Hoffnung dass die Schwangerschaft gut verläuft, obwohl man ja die ersten 12 Wochen abwarten soll. Allerdings wurde mir geraten sofort die Steuerklasse zu ändern. Geburtstermin ist errechnet für den 29.08. Mutterschutz Ende Juli, es wären aber keine 7 Monate vor dem Mutterschutz, die man aber haben muss um volles Elterngeld auszuschöpfen. Habe nun gelesen dass man einen Antrag stellen kann wo der Mutterschutz Monat bei der Berechnung mit angerechnet wird. Ergeben sich irgendwelche Nachteile, und wo genau stellt man den Antrag? Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort. herzliche Grüsse
Hallo, Die Angaben zu allen Abzugsmerkmalen für Steuern und Sozialabgaben werden bei Beschäftigten aus den Lohn und Gehaltsbescheinigungen entnommen. Bei Beschäftigten werden grundsätzlich die Abzugsmerkmale aus der letzten Lohn und Gehaltsbescheinigung des Bemessungszeitraums vor der Geburt berücksichtigt. Soweit sich jedoch eines der Abzugsmerkmale (z. B. die Steuerklasse) im Bemessungszeitraum geändert hat, ist das Merkmal maßgeblich, das im Bemessungszeitraum in der überwiegenden Zahl der Monate mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gegolten hat. Galten die Abzugsmerkmale in der gleichen Zahl der Monate, wird das Merkmal zugrunde gelegt, das zuletzt galt. Beispiel Steuerklassenwechsel: Im Bemessungszeitraum vom September 2012 bis August 2013 hat die Mutter nichtselbstständig gearbeitet. Bis einschließlich Februar 2013 hatte sie die Steuerklasse V und ab März bis August 2013 die Steuerklasse III. Steuerklasse V galt also in sechs Monaten des Bemessungszeitraums, die Steuerklasse III ebenfalls in sechs Monaten. Somit galt keines der beiden Abzugsmerkmale überwiegend. Maßgeblich für die Elterngeldberechnung ist daher die zuletzt aus der Lohnbzw. Gehaltsbescheinigung ersichtliche Steuerklasse III. Liebe Grüsse, NB
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