Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, mein befristeter Arbeítsvertrag endet am 15.01.2007. Ich habe nun erfahren, dass ich schwanger bin, der Entbindungstermin ist Ende Januar 2007. Ich bekomme also mein Kind, wenn mein Vertrag ausgelaufen ist. Da ich ja vorher Arbeit hatte und nahtlos in Mutterschutz übergehe, habe ich dann Anspruch auf Elterngeld einer Berufstätigen oder einer Arbeitslosen?
Hallo, wenn Sie zu Beginn des Mutterschutzes noch in einem Arbeitsverhältnis stehen bekommen Sie den Lohn weiter von der KK bis zum Ende des Mutterschutzes. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo nochmal, meine Anfrage bezog sich eher auf den Zeitraum nach dem Mutterschutz, also wenn Elterngeld gezahlt wird. Gelte ich dann (mein Arbeitsvertrag läuft im Mutterschutz aus) als arbeitslos und bekomme 300,00 Euro Sockelbetrag oder wird mein letzes Nettogehalt herangezogen und ich bekomme die 67 % davon? Ich hoffe, dazu kann man überhaupt schon genauere Angaben machen. Gruß Trixie
Mitglied inaktiv
Du bekommst auf jeden Fall Elterngeld (früher Erziehungsgeld), sowie Kindergeld und wenn Du dich arbeitssuchend meldest bekommst du die 67 % deines letzten Gehaltes, musst aber bestätigen, dass die Kinderbetreuung gesichert ist. Du kannst dich auch arbeitssuchend auf eine Teilzeitstelle melden, dann reduziert sich der Betrag entsprechend. Wichtig ist, dass Du das in den drei Monaten nach Beendigung deines letzten Vertrages machst, dich dann freistellen lässt. Ich hatte z.B. einen befristeten Vertrag bis September 2004. Im August 2004 kam meine Tochter zur Welt. Im Oktober habe ich mich arbeitslos gemeldet und im Juni 2005 habe ich mich für Alg 1 (arbeitssuchend) gemeldet. Grüße, Holli
Mitglied inaktiv
Danke für die bisherigen Antworten, doch es geht mir weder um Mutterschutz, noch um Arbeitslosengeld. Ich weiß, dass ich Mutterschutzgeld kriege und auch Arbeitslosengeld, wenn ich mich arbeitslos melden würde. Ich möchte aber in Elternzeit gehen. Und meine Frage zielte auf das Elterngeld ab 2007, was mit den Berechnungsgrundlagen des Erziehungsgeldes nicht vergleichbar ist. Bei Auslaufen eines befristeten Arb.vertrages steht mir (nach dem Zeitraum des Mutterschutzes) Elterngeld in Höhe der 300,00 Euro zu (da zum Zeitpunkt der Geburt der Arb.vertrag nicht mehr besteht) oder Elterngeld von 67 % ausgehend vom letzten Nettogehalt (da ja nicht arbeitslos oder arbeitssuchend bin)? Gruß Trixie
Ähnliche Fragen
Hallo, mein entbindungstermin ist am 26.april 2013 und mein Arbeitsvertrag endet am 31.dezember 2013. Nun ist meine frage erhalte ich trotzdem weiter das Elterngeld ? Das Elterngeld wird doch vom Staat bezahlt oder und richtet sich nur nach den Gehältern der letzten 12 Monate ? Ich muss nur wissen wie es nach Ablauf meines Arbeitsvertrages fina ...
Sehr geehrte Frau Bader, aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich nach Ablauf der Mutterschutzfrist aus der PVK in die GKV zu wechseln, was natürlich während der anschließenden Elternzeit eine große finanzielle Belastung darstellen wird. In der PVK bin ich wegen des hohen Beitragsbemessungssatzes. Da wir im Zuge meiner geplanten Elternzeit j ...
Guten Tag Frau Bader und in die Forumsrunde, man liest hier immer wieder von der Ausklammerung schwangerschaftsbedingter Erkrankungen. Jetzt bin ich durch Zufall bei der Website von einfachelterngeld auf den Tipp gestoßen, dass auch die schwangerschaftsbedingte Verschlimmerung von Vorerkrankungen darunter zählen. Das dabei vermerkte Urteil hand ...
Guten Morgen, meine Situation ist leider kompliziert, und ich hoffe auf eine Einschätzung oder Hilfe. Ich wurde Ende Mai 2025 gekündigt, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.08.2025. Im Juli wurde mir ein ungünstiger Vergleich unterschrieben . Anfang August habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Die Schwangersch ...
Liebe Frau Bader, ich war in den letzten Jahren sowohl angestellt als auch freiberuflich tätig. Nun würde ich gerne eine Weiterbildung im Rahmen der angestellten Tätigkeit als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Sehe ich das richtig, dass das die Höhe des Elterngeldes nicht beeinflusst, weil in jedem Fall als Grundlage der Berechnung d ...
Hallo Frau Bader, ich hätte gern eine rechtliche Einschätzung zur neuen Einkommensgrenze beim Elterngeld. Meine Partnerin und ich leben in einem gemeinsamen Haushalt. Sie möchte Elterngeld beantragen, ich nicht. Unser gemeinsames zu versteuerndes Einkommen liegt über 175.000 €, aber ihr eigenes zvE liegt darunter. Laut § 1 Abs. 8 Satz 2 BEE ...
Hallo Frau Bader, mein ET ist am 30.09 und ich möchte 2 Jahre in Elternzeit gehen, allerdings nur Elterngeld Basis beantragen und nach dem ich kein Elterngeld mehr erhalte einen 15 Std./W Job machen. In der restlichen Elternzeit bei dem ich kein Elterngeld erhalte möchte ich Wohngeld beantragen Muss ich mit irgendwelchen Rückzahlungen be ...
Hi, was ist der relevante Bemessungszeitraum für das Elterngeld eines 2. Kindes, wenn: - ich verbeamtete Lehrerin bin und bereits ein Kind habe - 1. Kind kam im Oktober 24 zur Welt, das 2. Kind wäre für Ende 2026 geplant - Elterngeldbezug endet im Dezember 2025 - Ende 2025 Start einer freiberuflichen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin ...
Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin ein Zahnmedizinische fachangestellte und ich bin jetzt im Elternzeit bis 2027, mein Elterngeld endet nächste Monat weil mein Kind wird ein Jahr alt, die frage jetzt wie kann ich die nächsten zwei jahre finanzieren, kann arbeitslosengeld I beantragen oder muss ich mich erstmal kündigen??? Oder was kann mann b ...
Sehr geehrte Frau Bader, bei der Frage zur Mindestbezugszeit Elterngeld hatten sie geantwortet, dass die Bewilligung insgesamt aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass die Person nur für einen Monat Elterngeld beanspruchen kann/möchte. Das ist meiner Meinung nach so nicht ganz korrekt. Der von Ihnen zitierte Teil der Richtlinien is ...
Die letzten 10 Beiträge
- Funktionszulage einen Monat vor Mutterschutz gestrichen
- Vorzeitige Beendigung Elternzeit
- Körperverletzung in der KiTa
- Mindestbezugszeit Elterngeld
- Kinderzuschlag und Wohngeld
- Umgang von Vater und Sohn
- Mädchen Name zurück nehmen
- Nach Elterngeld
- Bemessungszeitraum Elterngeld 2. Kind Beamte
- Vater: Wechsel des Arbeitgebers zwischen zwei Elternzeitmonaten