Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld: Mutterschutz vor Geburt mit einbeziehen

Frage: Elterngeld: Mutterschutz vor Geburt mit einbeziehen

ette123

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Hallo Nicola, folgende Situation: - Mein Mutterschutz startete Mitte Juni - Mein Steuerklassenwechsel von 5 auf 3 wurde im Dezember beantragt und im Januar aktiv - Von Dez bis Mai habe ich 20h/Woche gearbeitet - Im Juni (bis Mutterschutz) habe ich 40h/Woche gearbeitet Fragen: - Ich habe gelesen, dass der Antrag auf den Steuerklassenwechsel mind. 7 Monate vor dem Monat in dem der MuSchu beginnt gestellt sein muss - ist das richtig, oder müsste ich 7 Monate in der neuen Steuerklasse sein? - Kann ich den Juni noch in die Berechnung für die Elterngeldhöhe mit reinnehmen (da ich dort 40h/Woche gearbeitet habe)? Wenn ja, gibt es dafür ein Formular oder muss man dies formlos beantragen? - Würde es mir auch wegen der Steuerklasse etwas bringen den Monat Juni "nicht auszuklammern", damit ich dann 6 Monate in der günstigeren Steuerklasse war (+ 1 Monat für die Beantragung)? Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, man muss 7 Mo. in der neuen Lohnsteuerklasse sein. Wenn man auf den Mutterschutz vor der Geburt verzichtet, kann man es verlängern (geht nur bei BV nicht). Liebe Grüße NB


ette123

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Noch ein Nachtrag: Es handelt sich hierbei um mein zweites Kind. D.h. 12 Monate vor dem Mutterschutz hatte ich die folgenden Steuerklassen: Jan-Mai 2018: Klasse 3 (5 Monate) Sep-Dez 2017: Klasse 5 (4 Monate) - im Sep & Okt kein Einkommen Juni 2016- Aug 2017: Theoretisch Klasse 5, aber kein Einkommen da Mutterschutz und Elternzeit für das 1. Kind (wird also ausgeklammert) Mai 2016 und vorher: Klasse 1 (3 Monate) - da Hochzeit im Mai und danach Steuerklassenwechsel zum Juni Welche Steuerklasse wird nun angenommen? ;-) VIELEN DANK!


Dojii

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Der Verzicht des Mutterschutzes ist nicht möglich. Es gelten grundsätzlich die 12 Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt. Dem Grunde nach gelten bei dir also die Monate Juni 2017 bis Mai 2018. Juni, Juli und August 2017 werden ausgeklammert (aber nur, wenn du Elterngeld bekommen hast und dein erstes Kind da jünger als 14 Monate war!). Dadurch kommen März, April und Mai 2016 in die Berechnung rein. Somit hätten wir: März bis Mai 2016: 3x Steuerklasse 1 September bis Dezember 2017: 4x Steuerklasse 5 Januar bis Mai 2018: 5x Steuerklasse 3. In diesem Fall überwiegt also die Steuerklasse 3 und gilt für die Elterngeldberechnung. Nochmal der Hinweis: Das funktioniert nur, wenn du in den Monaten Juni bis August 2017 Elterngeld für dein älteres Kind bekommen hast und es da noch keine 14 Monate alt war.


ette123

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Hallo Dojii, vielen Dank für die ausführliche Beantwortung. Mein erstes Kind wurde am 9.8.16 geboren und ich habe die letzte Elterngeldzahlung am 7.7.2017 (also für den Monat Juli/Anfang August) bekommen. Er war also jünger als 14 Monate. Kommt das dann so hin mit der überwiegenden Steuerklasse 3? Oder wird August 2017 also "kein Einkommen" gezählt? Ich dachte immer, dass volle Monate gerechnet werden und daher erst ab September 2017 kein Elterngeld mehr bezogen wurde...


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