Annibe
Hallo Frau Bader,
Mein 1. Kind ist im Mai 2022 geboren. Ich hatte 4 Monate BasisEG und 16 Monate EGPlus.
Elternzeit habe ich für 20 Monate (Januar 24) genommen. Wir wünschen uns noch ein zweites Kind. Natürlich möchten wir das Elterngeld nicht außer acht lassen. Ist es möglich, dass ich nochmal das gleiche Elterngeld wie bei Kind 1 bekomme? Ich werde ab Beginn der Schwangerschaft im Berufsverbot sein. Wenn ich also vor Januar 24 wieder schwanger werden würde, würde ich nicht anfangen zu arbeiten. Und wie handhabt man das mit der Elternzeit von Kind 1? Weiterlaufen lassen oder im Januar normal beenden?
Ich hoffe, ich habe es verständlich erklärt und jemand kann mir Infos geben. Ist ja irgendwie alles ziemlich kompliziert
Vielen Dank und liebe Grüße!
Annibe
Hallo, entscheiden für das Elterngeld sind die letzten 12 Monate vor der Geburt. Sie können Monate, in denen Sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein vorheriges Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat erhalten haben, ausklammern. Liebe Grüße NB
MamaausM2
Das Elterngeld bemisst sich aus den 12 Monaten vor Mutterschutz. Anders als beim ersten Kind werden Monate mit Elterngeld ausgeklammert. Das geht aber nur bis zum 14. Lebensmonat. Das heißt Kind 2 muss mit einem Abstand von ca 16 Monaten geboren werden. Weil auch die Monate mit Mutterschaftsgeld ausgeklammert werden. Jeder Monat später mindert es. Nur dann gibt es das gleiche Elterngeld. Die Monate danach sind trotz Elternzeit unrelevant.
Neverland
Willst du ein ähnliches Elterngeld wie beim ersten Kind, musst du ab Januar24 wieder in VZ einsteigen und darfst erst dann nach etwa 2-3 Monaten wieder schwanger werden. Solltest du davor schwanger werden, wird es nun weniger werden. es kann bis auf Mindestsatz von 300 € runtergehen. Jeden Monat nach dem 14ten Lebensmonat deines ersten Kindes das du kein Einkommen hast, wird das neue EG mindern. Der Verlust wird geringer, wenn du ab dann in der EZ in TZ arbeitest, da das Einkommen dann mitberücksichtigt wird. Arbeitest du nicht, werden die Monate mit 0 € bewertet. Für ein Beschäftigungsverbot musst du eine Kinderbetreuung nachweisen und das wird auch erst dann wichtig, wenn du wieder arbeiten müsstest. Sollte dein Mutterschutz vor Ende der EZ beginnen, kannst du die laufende EZ vorzeitig beenden um das Mutterschaftsgeld von deinem AG zu erhalten. Jegliche andere Änderung bei der EZ geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
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