Isabella1001
Liebe Frau Bader, mein Mann und ich leben seit zwei Monaten in China, wo bald auch unser Kind zur Welt kommen soll. Mein Mann ist von seiner Firma entsendet (sein Vertrag in D ruht, er hat einen Arbeitsvertrag bei derselben Firma am Auslandsstandort, die Rückkehr ins deutsche Unternehmen ist ihm aber sicher), ich habe meinen Arbeitsvertrag zum 28.2. gekündigt, wir sind am 31.3. ausgereist. Ende nächsten Jahres kommen wir zurück nach Deutschland. Somit haben wir drei Monate in 2017 in Deutschland verbracht, im Dezember werden wir noch einmal 3 Wochen da sein. 2018 sind wir ab Oktober zurück. Wir beide haben im letzten Jahr Steuern bezahlt und nun würde ich gerne das Elterngeld beantragen. Wir haben unseren deutschen Wohnsitz nicht abgemeldet. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich denn elterngeldberechtigt bin. Oder ob es klüger wäre, den Antrag zwar zu stellen, aber das Elterngeld erst nach unserer Rückkehr "einzufordern" (man kann doch angeben, in welchen Lebensmonaten des Babys man Elterngeld beantragen möchte - das wäre, da ich die 12 Monate vorher nicht gearbeitet habe, natürlich viel weniger als jetzt, aber besser als ein abgelehnter Antrag).
Hallo, grundsätzlich hat man keinen Anspruch, wenn man nicht in Deutschland lebt. Etwas anderes kann gelten, wenn man entsendet worden ist, das scheint ja aber hier nicht der Fall zu sein. Elterngeld kann man nur in den ersten 14 Monaten bekommen. Liebe Grüße NB P.S. Wundert mich, dass sie auf das normale Internet zugreifen können, wir hatten hier schon häufiger Fälle, wo das nicht ging, wenn man in China lebt
Mitglied inaktiv
Um Elterngeld in Deutschland beziehen zu können, muss man in Deutschland wohnen, d.h. der Lebensmittelpunkt muss in Deutschland sein. Das trifft hier offensichtlich nicht zu. Elterngeld kann nur bis spätestens zum 14.Lebenmonat des Kindes bezogen werden.
Lina_100
Das ist so nicht ganz richtig, hilft in diesem Fall aber nicht weiter. In echten Entsendungsfällen (Voraussetzungen insb. Arbeitsvertrag weiter beim deutschen Unternehmen was auch das Gehalt zahlt und LSt abführt, zeitliche Befristung des Auslandsaufenthaltes) besteht auch Anspruch auf EG wenn der Wohnsitz im Ausland ist. Hier gibt es aber das Problem, dass es keine Entsendung in diesem Sinne zu sein scheint (neuer AV mit ausländischer Firma). Einfach mal Elterngeld und Entsendung googlen bzw. Entsendung hier in den Suchlauf geben. LG
Mitglied inaktiv
Entsendung kann ein Ausnahmefall sein, dass auch Elterngeld ins Ausland gezahlt wird. Dann muss aber doch derjenige, der entstandt wurde, das Elterngeld beziehen, oder? Die Mutter, die Elterngeld beziehen möchte, ist in dem Fall nicht entsandt worden, sie ist erwerbslos.
Lina_100
Nein, Ehegatten bzw. Lebenspartner die im gleichen Haushalt leben sind ausdrücklich einbezogen (1 Abs. 2 BEEG).
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