Kim78
Hallo Frau Bader. Meine Tochter ist 1 Jahr alt-ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt. Wir haben vor, bald ein 2.Kind zu zeugen(wenn es klappt, sollte das Baby zur Welt kommen, wenn die Tochter 2 wird!) Geht die Elternzeit für das 2.Kind nahtlos über? Endet die Elternzeit fürs erste Kind, sobald die des 2.Kindes beginnt?(sodass ich mir das dritte Jahr Elternzeit fürs erste Kind für später aufheben kann?)Wann beginnt die Elternzeit des 2.Kindes(6W vor Geburt, oder nachher oder wann?) Und ab wann bzw.wie lange bekomme ich Elterngeld fürs 2. Kind(Mutterschutz bzw.Bezahlung durch AG und Krankenkasse fallen dann ja weg, da ich ja nicht arbeite)? Und würde sich an allem noch was ändern, falls ich vorher noch auf 450€ Basis (bei and.AG) arbeiten würde(außer leichte Erhöhung des Elterngeldes)? Vielen Dank und Entschuldigung für die vielen Fragen... Gruß jogos
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Nici
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Kim78
Danke für die schnelle Antwort. Leider kapier ich das nicht so ganz..., soll das heißen, dass das Elterngeld fürs 2.Kind aus dem Einkommen VOR der 1.Kind Elternzeit berechnet wird? Jetzt, im 2.Jahr Elternzeit(1.Kind) bekomme ich ja kein Geld..Also: Bekomme ich fürs 2.Kind nun 300€ Elterngeld oder soviel wie fürs 1.Kind?? online games
SumSum076
Zunächst mal: Lass doch die vielen leeren Zeilen am Ende deines Textes... Wenn du weiter ohne zu arbeiten in der Elternzeit bleibst und das zweite Kind am 2. Geburtstag von Kind 1 zur Welt kommt, bekommst du an Elterngeld nur den Mindestsatz von 375 Euro (300 Euro + 75 Geschwisterbonus). Käme das 2. Kind, wenn das erste erst 1,5 Jahre wäre, bekämst du ungefähr das gleiche Elterngeld (aber das kann ja nicht mehr klappen) Gehst du zwischendrin arbeiten, wird der Lohn zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen. (um bei einem anderen AG arbeiten zu dürfen, brauchst du die Genehmigung vom "normalen" AG.) Zur Elternzeit: Die Geburt eines weiteren Kindes stört die angemeldete Elternzeit nicht, die geht einfach weiter (also bei dir bis zum (Tag vor dem) 2. Geburtstag. Wenn du da nicht schon im Mutterschutz bist, musst du also wieder arbeiten. Die Elternzeit fürs 2. Kind geht (wie beim ersten auch) an dem Datum los, wie du es anmeldest - frühestens aber ab Geburt. Die 6 Wochen Mutterschutz vor der Geburt, sind "nur" Mutterschutz. Die 8 Wochen nach der Geburt können Mutterschutz "und" Elternzeit sein. Und zu der Frage Mutterschaftsgeld....lies doch bitte die Antworten dazu hier im Forum durch. Elterngeld bekommst du wie beim ersten Kind ab Geburt (wird aber mit MuSchu-Geld verrechnet) bis zum 1. Geburtstag. Aber nur, wenn du es auch so beantragst! Gruß Sabine
Kim78
Liebe Sabine, danke für deinen ausführlichen Text. Für die Leerzeilen entschuldige ich mich, auch wenn ich definitiv nix dafür kann-die sind leider immer da, wenn ich in diesem Forum was schreibe! (weiß der Geier warum)-immer gespickt mit irgendwelchen Links, die ich akribisch zu löschen versuche! Leider klappt es aus mir unersichtlichen Gründen nicht, die Leerzeilen(trotz löschens)wegzubekommen-immer wenn ich auf "eintragen" gehe, sind sie wieder da! (wie sicherlich auch jetzt..) LG giochi online
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