Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld für das 2.Kind

Frage: Elterngeld für das 2.Kind

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Hallo Frau Bader, Was wäre wenn man am Ende der Elternzeit wieder schwanger werden sollte und vor der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot hatte? Muß dann der Arbeitgeber wieder das normale Gehalt zahlen wie vor der ersten Schwangerschaft bis zum Mutterschutz?(da ja wieder ein Beschäftigungsverbot besteht) Und wo nach wird dann das Elterngeld für das 2.Kind berechnet?Eigentlich ja nach dem Gehalt während der 1.Schwangerschaft.Oder? Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie hatten ein BV wegen SS, sind jetzt in der EZ und gehen davon aus, dass Sie nach der EZ bis zur neuen Schutzfrist wieder ein BV bekommen? Dann bekommen Sie, wie beim ersten BV auch, den durchschnittlichen Lohn weiter. 2. Den Geschwisterbonus gibt es, wenn neben dem neuen Kind mindestens ein Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren vorhanden sind. Der Geschwisterbonus beträgt 10 % des Elterngeldes ohne Geschwisterbonus. Wenn diese 10 % weniger als 75 Euro betragen, wird der Geschwisterbonus auf 75 Euro erhöht. Es soll nun also auch beim Geschwisterbonus einen Sockelbetrag (75 Euro) geben. Beispiele zum Geschwisterbonus Beispiel 1: Peter wurde am 21.04.2005 geboren. Kerstin wird voraussichtlich am 21.06.2007 geboren. Vor der Geburt von Peter hatte die KM ein Netto-Einkommen in Höhe von 1.500 Euro. Vor der Geburt von Kerstin war sie in Elternzeit und hatte kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Ergebnis: Sie bekommt einen monatlichen Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro. Beispiel 2: Rudi wurde am 20.07.2005 geboren. Ulla wird voraussichtlich am 20.06.2007 geboren. Vor der Geburt von Rudi hatte die KM ein Netto-Einkommen in Höhe von 1.500 Euro. Vor der Geburt von Ulla war sie in Elternzeit und hatte kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Ergebnis: Sie bekommt einen monatlichen Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro. Der Geschwisterbonus fällt weg, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Wenn es nur ein Geschwisterkind gibt und dieses Geschwisterkind seinen dritten Geburtstag feiert, verliert der Elterngeldbezieher ab dem auf den Geburtstag folgenden Lebensmonat des Kindes seinen Geschwisterbonus. Liebe Grüsse, NB


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