Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld für das 2. Kind, direkt nach der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld für das 2. Kind, direkt nach der Elternzeit

jellyfish

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Guten Tag, ich habe am 01.06.15 meinen ersten Sohn bekommen und der Stichtag für das zweite Kind ist der 19.09.16. Ich habe 2 Jahre Elternzeit angemeldet und 1 Jahr Elterngeld bekommen (bis Juni 16). Ich möchte nun die Elternzeit vorzeitig zum nächsten Mutterschutz im August beenden, damit ich während des Mutterschutzes wieder mein "volles Gehalt" aus dem bestehenden Arbeitsvertrag bekomme. Meine Frage nun allerdings: Ich arbeite jetzt noch für 2 Monate, Juni + Juli, in Teilzeit WÄHREND DER ELTERNZEIT. Wie wird das Elterngeld für das zweite Kind berechnet? 10 Monate vor der Geburt des 1. Kindes + 2 Monate Juni und Juli aus der Elternzeit, oder 12 Monate vor der Geburt des 1. Kindes? Dazu kommt ja noch ein Geschwisterbonus. Wie/wo muss ich den beantragen? Vielen Dank für Ihre Antwort


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Lina_100

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10 Monate vor Geburt Kind 1 plus 2 aus TZ Tätigkeit. Geschwisterchen einfach im Elterngeldantrag angeben, ist dort vorgesehen. LG


jellyfish

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Vielen Dank! Und, dass ich die Elternzeit dann zum nächsten Mutterschutz beende, muss ich nur an die Firma schreiben und die gibt alles an die Krankenkasse weiter, richtig? Damit ich dann auch wirklich für die 6 Wochen mein Gehalt aus dem vorher bestehenden Arbeitsvertrag bekomme... ;)


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