Sehr geehrte Frau Bader, bei folgender Frage: Frage: Hallo, mein Sohn ist am 09.10.22 geboren. Mein Mann möchte vom 13.7.23-13.09.23 die zwei Monate elternzeit nehmen. Besteht die Gefahr einer Kürzung weil er keine ganzen Lebensmonate nimmt? Danke! Hatten Sie geantwortet: Hallo, ich sehe auch gar keinen Anspruch auf EG, wenn er es nicht in Lebensmonaten nimmt. Wo steht, dass er unter 32 Std an 4 TAgen arbeitet, kann ich nicht finden. Liebe Grüße NB Vielleicht verstehe ich den Text auch falsch, aber der Anspruch auf Elterngeld besteht hier schon, oder nicht? Es sind ja zwei Lebensmonate betroffen, 09.07.2023 bis 08.09.2023. Dass die Elternzeit "falsch" beantragt wurde, bedeutet nicht zwangsläufig sofort den Wegfall des gesamten Anspruches. Das Elterngeldgesetz schreibt an keiner Stelle vor, dass die gesamte Bezugszeit von Elterngeld durch Elternzeit gedeckt sein muss. Es gibt nur eine maximale Zeit, in während des Elterngeldes wöchentlich gearbeitet werden darf. Das kann man aber auch ohne Elternzeit einhalten. Zusätzlich gibt es bei der reinen Elternzeit keine Mindestbezugszeit von zwei Lebensmonaten. Nur an vier Tagen des ersten Lebensmonats arbeitet er (09. bis 12.07.). Im Wochendurchschnitt des ganzen Lebensmonats (09.07.2023 bis 08.08.2023, 31 Tage) arbeitet er also weniger als 32 Wochenstunden, da er nur an vier von 31 Tagen arbeitet und an 27 Tagen Elternzeit nutzt. Natürlich müsste das Gehalt der vier Tage mit dem Elterngeld verrechnet werden. Und in dem anderen Lebensmonat (09.08.2023 bis 08.09.2023) ist er komplett in Elternzeit. Somit würde in beiden Lebensmonaten ein Anspruch auf Elterngeld bestehen.
von Dojii am 27.06.2023, 14:09