DieKaffeKanne
Hallo, ich bin als freie Mitarbeiterin tätig. D.h. ich werde pro Einsatztag bezahlt und habe somit kein gleichbleibendes, regelmäßiges Einkommen. Das ganze läuft auf Lohnsteuerkarte und mein Arbeitgeber zahlt seine Anteile entsprechend eines normalen Angestellten. Zusätzlich bin ich bei meinem Arbeitgeber häufig genug beschäftigt, als dass ich einen gewissen tarifvertraglich geregelten sozialen Schutz genieße und gewisse Ansprüche, wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geltend machen kann. Soweit zu den groben Umständen und endlich zu meiner Frage: Bei der Berechnung des Elterngeldes werden ja Einmal- und Sonderzahlungen nicht berücksichtigt. In meinem Fall möchte ich aber einen als Sonderzahlung (in meiner Verdienstbescheinigung) ausgewiesenen Betrag von ca. 2400Euro einfließen lassen, da mir dieser als (nachweislich) Urlaubsentgelt für einen Anspruch von 24 Tagen Jahresurlaub gewährt wurde. Es handelt sich hier also nicht um Urlaubsgeld, sondern um einen Ausgleich für nicht zu erzielende Einkünfte während eines mir zustehenden Urlaubs, den ein "normal" Festangestellter ja durch die festen monatlichen Lohnzahlungen (auch während eines Urlaubs) erhält. Aus der Verdienstbescheinigung geht hervor, dass ich im (Urlaubs)monat Juli lediglich einen Verdienst von 502 Euro hatte, der sich durch das gezahlte Urlaubsentgelt auf ca 80 Prozent meines eigentlichen durchschnittlich erzielten Monatsgehalts ausgleichen lässt. Habe ich mit meiner Argumentation Chancen, dass diese 2400 Euro Sonderzahlung doch mit in die Berechnung einfließen? Haben Sie einen Tip, wie ich die Elterngeldstelle überzeugen kann? Oder ist es aussichtslos? Ich hoffe Sie können mir helfen. Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße
Hallo, freie Mitarbeiter schreiben Rechnungen, Angestellte arbeiten auf Lohnsteuerkarte. Versuchen Sie, den Ag dazu zu bringen, es anders auszuweisen. Liebe Grüße NB
DieKaffeKanne
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin nicht freiberuflich tätig, sondern freie Mitarbeiterin. Es wird vom Arbeitgeber aus keine Änderung erfolgen und ich möchte auch keine Rechnungen schreiben, denn dann wäre es eine selbständige Tätigkeit und ich würde weder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, noch Geld während des Mutterschutzes, noch ein Urlaubsentgelt erhalten. Es handelt sich hier um eine nichtselbständige Tätigkeit in der ich vom Arbeitgeber regelmäßig beschäftigt werde, allerdings ohne Garantie auf Arbeit. Ich leiste keine vorgegebene Areitszeit, sondern werde nach bedarf beauftragt. Diese Tätigkeit kommt einer Anstellung gleich, da alle Arbeitgeberanteile für Krankenkasse und Sozialversicherungen etc geleistet werden, wie vei einem Festangestellten. Ich habe einen jährluchen Urlaubsanspruch von 24 Tagen, der gemessen an meinem durchschnittlichen Verdienst des Vorjahres als Sonderzahlung ausbezahlt wird. Ich bin auch nicht unständig beschäftigt. Ich bin freie Mitarbeiterin und schreibe keine Rechnung, sondern arbeite auf Lohnsteuerkarte, wie jeder normale Arveitnehmer auch. Aber das war auch nicht meine Frage, sondern ob es unter den genannten Voraussetzungen und Umständen möglich ist, durch Argumentation diese Sonderzahlung mit in die Berechnung aufzunehmen. Ich würde mich sehr über die Beantwortung meiner Frage freuen. Falls Ihnen der Sachverhalt nicht ganz klar geworden ist fragen Sie sehr gerne nach und ich versuche alle Unklarheiten zu beseitigen. Diese Frage ist für mich sehr wichtig, denn es geht es um monatlich 130 Euro mehr oder weniger haben. Vielen Dank und viele Grüße
DieKaffeKanne
Oder voelleicht besser gefragt: Ist es für die Elterngeldstelle von Relevanz, ob es sich sich bei einer Sonderzahlung um ein Urlaubsgeld oder ein Urlaubsentgelt handelt? Und kann ein Urlaubsentgelt, trotz Sonderzahlungsstatus geltend gemacht werden? Vielen Dank und Grüße
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