brazzo
Hallo Frau Bader, folgende Fall liegt bei uns vor 1) erstes Kind am 9.4.2011 geboren 2) zweites Kind wird am 8.6.2013 erwartet 3) meine Frau ist seit der Geburt des ersten Kindes in Elternzeit 4) meine Frau hat in den ersten 12 Monaten nach Kind 1 Elterngeld bezogen Lt. Auskunft der zuständigen Verwaltung haben wir diesmal nur Anspruch auf den Grundbetrag + Geschwisterbonus. Ist dies korrekt? muss nicht das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des ersten Kinden als Grundlage genommen werden, da noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorliegt, dass nur wegen der Elternzeit ruht? Vielen Dank für Ihre Hilfe
Hallo, am besten beendet sie ihre ersten Elternzeit am Tag vor Beginn des zweiten Mutterschutzes. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB
SumSum076
Das ist korrekt! Denn es wird nicht die Elternzeit bei der Berechnung ausgenommen, sondern nur die Elterngeld-Bezugszeit. Und die ist regelmäßig, selbst wenn man das EG splitten würde, im ersten Lebensjahr. Zur Berechnung wird also herangezogen: März 2013 bis Mai 2012 und der Januar 2011 Das macht dann den Grundbetrag! Gruß Sabine
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