Cika
Hallo Frau Bader . Ich beziehe Basiselterngeld bis zum 13.Juli 2023. Ich meldete meinem AG das ich bis Januar 2024 in Elternzeit bleiben wolle. In Sachsen gibt es eine Art Haushaltsprämie von 300 Euro , wenn man sein Kind noch nach Vollendung des 1. Lebensjahres häuslich betreut . Nun bin ich ungeplant wieder schwanger, Geburtstermin ist 23. September . Nun bin ich völlig überfragt , wie sich dies dann mit dem Elterngeld für das neue Baby berechnet . Können sie mir einen Rat geben ? Vielen Dank .
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
MamaausM2
Wieder aus den 12 Monaten vor neuen Mutterschutz. Dein Elterngeld bis 7/23 wird ausgeklammert und die Monate mit Mutterschaftsgeld auch. Ab 8/23 zählt es mit 0€ wobei da ja schon dein Mutterschutz beginnt. Geschwisterbonus kommt noch ontopp. Meiner Meinung ist das Elterngeld wie beim ersten Kind. Alle ausgeklammerten Monate werden vom ersten Kind genommen. Wichtig. Beende deine aktuelle Elternzeit unbedingt auf einen Tag vor dem neuen Mutterschutz. Sonst gibt es das Mutterschaftsgeld nicht wie beim ersten Kind. Dein AG kann das nicht ablehnen!
Neverland
EG wie beim Westen Kind, plus 10% Geschwisterbonus. EZ zum neuen Mutterschutz beenden. Dann bekommst du Mutterschaftsgeld in voller Höhe. Perfektes Timing, besser geht es nicht mehr.
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