Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld bei Mischeinkünften

Frage: Elterngeld bei Mischeinkünften

Mama-aus-Berlin

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Sehr geehrte Frau Bader, ich erhoffe mir durch Sie einen besseren Einblick in das Thema Elterngeld bei Mischeinkünften. Hier die Hintergrundfakten: - 2019 hatte ich Einkünfte aus meiner Vollzeittätigkeit im Angestelltenverhältnis (nicht selbstständig) - 03.2020 kam mein Kind zur Welt - Elterngeld erhalten bis 02.2021 (1 Jahr) - Elternzeit beim AG bis 10.2021, danach Einstieg TZ Da ich die letzten Monate von meinen persönlichen Ersparnissen gelebt habe und diese jetzt leider vollständig aufgebraucht sind, habe ich überlegt mir zum einen - zusätzlich zur Haupttätigkeit - einen Minijob (HO) zu suchen und zum Anderen eine sporadische Tätigkeit auf selbstständiger Basis aufzunehmen (nicht benennbar wie lukrativ). Wie würde es sich mit dem Elterngeld gestalten, falls ein weiteres Kind geplant wäre? Ich habe bisher in Erfahrung gebracht, dass ich in dem Fall Mischeinkünfte hätte, dann beim Elterngeld als selbstständig gewertet werde und daher nicht die 12 Monate vor der Geburt, sondern das letzte Kalenderjahr zur Bemessung zu Rate gezogen wird. Wenn K2 Ende 2022 zur Welt kommen sollte, welcher Zeitraum dient dann als Bemessungsgrundlage? Das letzte Kalenderjahr? Sprich, 2021? Dies wäre natürlich die schlechteste Situation für mich. Ich habe jedoch "gehört", dass Jahre, in denen man Elterngeld erhalten hat herausgenommen werden können. So, dass man den Bemessungszeitraum verschieben könne. Ist dies korrekt? Und wenn ja, in welcher Quelle (Paragraph) kann ich dies verlässlich nachlesen? In dem Fall könnte ich bei Aufnahme einer selbstständigen Nebentätigkeit die Jahre 2020 und 2021 rausnehmen lassen (auch wenn ich im Jahr 2021 lediglich 2 Monate Elterngeld erhalten habe + Gehalt ab 10.21)? Dann wäre 2019 der Bemessungszeitraum? Vielleicht können Sie mir diesbezüglich  helfen? Ganz großen Dank im Voraus.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das ist natürlich alles sehr fiktiv. Nehmen wir mal an, Sie haben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die auch im Steuerbescheid erscheinen und größer oder kleiner Null sind. Dann zählt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Dieses kann jedoch ausgeklammert werden, wenn in diesem Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat oder Mutterschaftsgeld gezahlt worden sind. Dann kann ein vorheriges Kalenderjahr genommen werden. Liebe Grüße NB


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