Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld bei Frühchen

Frage: Elterngeld bei Frühchen

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Hallo. İch habe bitte folgende Fragen: 1. İch habe Anfang Dezember ein Frühchen bekommen, Stichtag war eigentlich Mitte Februar. Von einer Freundin habe ich gehört, dass bei Frühchen der eigentliche Stichtag zaehlt und ich somit Anspruch auf Elterngeld nach der neuen Regelung haette. İst das korrekt?? 2. Mutterschutz endet Anfang April. Wenn ich Elternzeit nehmen wollte, bis wann muss ich das meinem Arbeitgeber mitteilen. Sind diese Angaben verbindlich für die gesamte Elternzeit? 3. Wenn ich meine Arbeitszeit waehrend der Elternzeit reduzieren möchte, unter welchen Bestimmungen darf der AG ablehnen? Muss er dies begründen? Vielen Dank im voraus.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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hallo, 1. Entscheidend ist die Geburt 2. Direkt nach dem Mutterschutz? DAnn Frist 6 Wo. schriftlich 3. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB


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