Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld Ausklammerung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld Ausklammerung

Litenmus

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Hallo, mir geht es um die Ausklammerung. Ich bin Beamtin und habe am 26.04.2017 meinen Sohn bekommen. Er ist nun 9 Monate alt und wir üben an Kind 2. Ich werde ab 26.04.2018 wieder arbeiten gehen und hatte Elterngeld für 12 Monate beantragt (während der Elternzeit habe ich nicht gearbeitet). Mein Mann geht bis 26.06. in Elternzeit und bekommt 2 Monate EG. Sollte ich tatsächlich bald schwanger werden und das Kind kommt ca. Dez. 2018/ Jan. 2019, wie wird mein Elterngeld bemessen? Zählt dann nur der Zeitraum 1 Jahr vor der Geburt? Oder kann ich die Zeit mit Elterngeld ausklammern und auf mein früheres Gehalt vor der Elternzeit zugreifen? Leider bekomme ich beim Elterngeldrechner kaum Infos zur Ausklammerung. Danke :)


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Dojii

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Die Monate mit Elterngeld kannst du ausklammern lassen (bzw. die werden automatisch ausgeklammert) und ab 5/18 zählt wieder dein aktuelles Gehalt bis zur Geburt deines neuen Kindes.


Litenmus

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