Timo_Ho
Liebe Frau Bader, folgende Szenerie: Ich habe in den 9 Monaten vor Geburt nichtselbstständig gearbeit (15.01.2018-30.09.2018). In 2017 (auch in Oktober und November) war ich als Therapeut mit geringfügigen Stunden selbstständig tätig, aheb aber insgesamt in dem Jahr nur gut 4000€ eingenommen. Der Bemessungzeitraum umschließt also erstmal Oktober 2017 - September 2018. Laut Elterngeldbescheid wird aufgrund der Selbstständigkeit in einem der Bemessungsmonate das Jahr 2017 als Grundlage genommen, wodurch sich mein Elterngeld von erwarteten 930€ auf 370€ verringert hat. Die Angaben sind nur grob. Ich habe recherchiert und festgestellt, dass im Falle von Mischeinkünften diese Praxis üblich und laut des BSG rechtens ist. Vom 04.10.2017 bis zum Beginn der Arbeitstätigkeit am 15.01.2018 war ich im ALG 1 Bezug. Nun werden Monate der ALG Bezugs üblicherweise mit 0 € eingerechnet. Hieraus ergeben sich für mich verschiedentlich Fragen: Führt der ALG 1 Bezug ( auch wenn er nicht den kompletten Bemessungszeitraum ab 01.10.2017 umschließt) zu einer anderen Bewertung hinsichtlich der Mischeinkünfte? Ich hatte im Oktober und November 2017 mit einem Umfang von 4 Wochenstunden in einer psychiatrischen Klinik gejobbt. Werden aufgrund der vorliegenden Arbeitslosigkeit diese Monate u.U. doch nicht als "Einkommen aus selbstständiger Arbeit" in die Bemessung einbezogen? Letztlich zielt die Frage darauf ab: Gibt es eine reelle Chance mit Widerspruch, etc... einen anderen Elterngeldbescheid herzustellen oder ist das schon von vornherein (nahezu) aussichtslos? Herzlichen Gru´ß Timo H.
Hallo, es tut mir leid, ich kann in der keine Hoffnung machen. Ihre Chancen, ein anderes Ergebnis als die genannten Urteile zu halten ist mehr als gering. Liebe Grüße NB
Dojii
Ich sehe da keine Chance. Das Ganze ist, wie du schon sagtest, schon mehrfach bis vor das BSG getragen worden und jedesmal wurde für das Gesetz und gegen die Antragsteller/innen entschieden. Die Entscheidung, dass bei Mischeinkünften zwingend das letzte abgeschlossene Steuerjahr genutzt werden muss, lässt gem. BEEG kein Ermessen zu und es gibt keine Ausnahmen. Beides wurde so auch vom BSG bestätigt. 2017 ist also die einzig rechtmäßige Entscheidung. Ob in dem Jahr 2017 ALG I bezogen wurde spielt leider auch keine Rolle, da ALG I bei der Elterngeldberechnung generell keine Auswirkungen hat.
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