Claudia-k456
Liebe Nicola Bader, ich recherchiere bereits seit Wochen und finde keine Antwort auf alle Zusammenhänge. Hier mein Anliegen: Ich befinde mich jetzt in Elternzeit. Nun möchte ich mich in dieser Zeit ausbilden zur Trageberaterin und Kursleiterin. Gerne möchte ich dann auch in meiner Elternzeit als Trageberaterin tätig sein und Kurse geben. Meine Elternzeit endet eigentlich im Juni 2021 (könnte sie aber noch verlängern, habe noch nicht alle Monate verbraucht). Wir möchten gerne zeitnah ein drittes Kind und bis dahin möchte ich stundenweise als Trageberaterin arbeiten. Frage 1) Wann kann ich die Steuerklasse wechseln? Das habe ich bisher nicht gewusst. Wir sind nicht verheiratet. Darf ich überhaupt wechseln? Frage 2) Da ich mich in meinem eigentlichen Beruf nicht mehr wohlfühle, würde ich meine Elternzeit bis zum nächsten Mutterschutz verlängern. Ist das schlau? Frage 3) Wie würde das Elterngeld berechnet werden? Ich würde nun meine Elternezeit verlängern und nicht arbeiten. Außnahme, in meinen Beratungen. Bekomme ich trotzdem Elterngeld der letzten 12 Monate vor der Schwangerschaft? Frage 4) Wie würde mein Nebenverdienst sich auf das Elterngeld auswirken? Ich hoffe es verständlich beschrieben zu haben und freue mich auf eine Antwort
Hallo, 1. Theoretisch von 1 auf 2, das ist für die Sebständigkeit aber unerheblich 2. Wenn Sie es sich leisten können, nicht zu arbeite und der Abstand der Kinder stimmt, ist das möglich 3. +4. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Paar Fragen zur seriösen Beantwortung nötig: 1. wie lange hast du Elternzeit gemeldet? 2. wann ist das Kind geboren, für das du aktuell Elternzeit hast? Für das neue Elterngeld, also kind3, ist bei Selbstständigkeit, das letzte abgeschlossene Kalenderjahr massgeblich. Kommt es 2020 dann 2019. bezieht man da Elterngeld kann man auf frühere Zeiträume ausweichen.
Felica
Wieso Steuerklasse wechseln? Du bist doch weder verheiratet noch alleinerziehend. Also bleibt die 1 mit Kinderfreibetrag. Die 2 gibt es nur wenn du alleinerziehend bist, es also keinen anderen Erwachsenen gibt der mit dir in der Wohnung lebt. 3,4 und 5 dann wenn du verheiratet bist. Der Umstand das du Mutter bist ändert so an der Steuerklasse nichts.
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