Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, gegenüber meinem Arbeitgeber habe ich mich unmittelbar nach der Geburt meines Kindes auf eine Elternzeit unter 2 Jahren festgelegt, in welcher ich mein Kind zu Hause betreue. Danach möchte ich bis zur Vollendung des 3. LJ eine Teilzeittätigkeit ausüben. Habe ich einen Rechtsanspruch darauf nach ErzGeldGesetz oder kann mir mein Arbeitgeber dies verweigern ? Muss ich für die Teilzeittätigkeit einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit stellen, welchen AG dann ablehnen kann ? Vielen dank für Ihre Antwort mit freundlichen Grüßen Kerstin
Hallo, nach der bantragten Zeit endet der EU. Sie können dann mit Zustimmung des AG verlängern. Ansonsten gilt: HAllo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind 15 AN ohne Azubis da sind - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung eingeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig,. Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (zB zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigugn getroffen werden. Sie können evtl. den Vertrag nicht erfüllen, also üssen Sie kündigen. Und dann sieht es mit Abfindung schlecht aus. Oder Sie machen einen AUfhebungsvertrag, aber dann sind Sie beim AA gesperrt (wenn Sie überhaupt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen) Gruß, NB
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