Rehm
Unser Mitarbeiter nimmt das Elterngeld einmal 4 Tage, dann einen Monat später wieder 4 Tage und dann wieder einen Monat später 11 Tage. Wir sind ein mittelständ. Unternehmen, und solche Dinge machen uns erheblichen Aufwand an Lohnberechnung, etc., und zudem auch im Betrieb? Muss ich als Arbeitgeber das akzeptieren? Oder kann ich auch ablehnen und zu einem späteren Zeitpunkt bitten? Li´. Rehm
Mitglied inaktiv
Peile ich nicht, was habt ihr da mit der Abrechnung mit zu tun. Ihr zahlt das EG doch gar nicht. Wenn der AN EZ einreichst - damit er EG bekommt - hast du als AG nur begrenzt Einspruchsmöglichkeiten. Ich würde halt mit dem AB reden ob man das nicht besser lösen kann. Zumal der AN mindestens 2 Lebensmonate nicht mehr wie 30 Std die Woche arbeiten darf damit er überhaupt Anspruch auf EG hat. Kommt der AN in einer Woche über 30 Std, kann der AG die EZ als beendet betrachten.
Tini_79
Ich dachte ,Elterngeld bekommt man eh nur für volle Monate Elternzeit? Ist von Deutschland die Rede?
Mitglied inaktiv
Manche haben die Idee das sie nicht den kompletten Monat EZ nehmen sondern nur teilweise. Sie arbeiten dann teils in VZ und bleiben den Rest des Monats daheim - um auf einen Wochenschnitt von unter 30 Std zu kommen. Kann IMO solange gut gehen wie eben nicht geprüft wird was der Krankenkasse mitgeteilt worden ist... Den der muss der AG ja die EZ mitteilen. Blöde wenn der nur 2 Wochen EZ meldet und der AN aber für den kompletten Lebensmonat EG beziehen will...
Mitglied inaktiv
Was hat die Krankenkasse mit dem Elterngeld zu tun? Anspruchsvoraussetzung für das Elterngeld ist nur, dass die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, dafür muss man nicht jeden Tag des Lebensmonats in Elternzeit sein. Je nach Länge des Lebensmonats gibt es eine maximal zulässige Gesamtstundenzahl, die nicht überschritten werden darf (das kann man in den Richtlinien zum BEEG nachlesen). Je nach Arbeitszeit des Arbeitnehmers aus der Fragestellung kann es also durchaus möglich sein, dass er mit der geschilderten Verteilung der Elternzeit in mehreren Lebensmonaten die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld erfüllt.
Tini_79
Habe ich irgendwie einen Denkfehler? "Das Elterngeld kann nur für volle Lebensmonate eines Kindes beantragt werden. Diese für Elterngeld beantragten Lebensmonate nennt man auch Bezugsmonate. Zusammen bilden sie den Bezugszeitraum." Und so steht es auch im BEEG: "Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt." Wie kann man offiziell und ohne irgendwie zu betuppen, einzelne Tage EG beziehen? Dass manche eventuell an einzelnen Tagen nicht arbeiten, um unter 30h zu bleiben, leuchtet mir ein. Auch, dass es dann durchaus wichtig sein kann, was der AG der Kasse meldet. Aber wie kann man von der Elterngeldkasse einen Monat mal 10 Tage EG bekommen und dann wieder 14 o.ä.?????? Und was geht den AG überhaupt das Elterngeld an? Kann man wie oben beschrieben EZ nehmen, also mal 10 Tage, mal 14 Tage usw.? Ich dachte, man muss sich einmal festlegen und kann dann max uU noch verlängern bzw später nochmal EZ nehmen?
Mitglied inaktiv
Evtl list du mal richtig was GENAU ich geschrieben habe. Ich habe mit keinem !!! Wort was von EG geschrieben das der KK mitgeteilt wird. Sondern von EZ. Oder kann es sein das du die Abkürzungen durcheinander bringst? Der AG muss der KK mitteilen wenn ein AN EZ meldet und dann auch von wann - bis wann und in welchem Umfang. Davon ab, so manche EG-Kasse verlangt mitunter auch den Nachweis der gemeldeten EZ. Und doch, auch wenn du es nicht hören willst, man muss jeden Tag des Lebensmonats in Elternzeit sein wenn man normalerweise einen Job hat der die 30 Std die Woche überschreitet. Wer eh weniger arbeitet, bei dem spielt das wirklich keine Rolle, ebenso bei Studenten usw. Danach hört sich das aber hier beim TE nicht an.
Mitglied inaktiv
@ danyshope: Hast du eine Quellenangabe dafür, dass man jeden Tag des Lebensmonats in Elternzeit sein muss, um die Voraussetzungen für das Elterngeld zu erfüllen? Aus dem Gesetzestext ergibt sich das nicht, Paragraph 1 Abs. 6 BEEG spricht ausdrücklich von der Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats. Und laut den Richtlinien zum BEEG kann man in einzelnen Wochen des Lebensmonats mit Elterngeldbezug Vollzeit arbeiten, solange im Durchschnitt des Monats nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet wird. Die Elterngeldstelle kann sich die Arbeitszeit im Lebensmonat vom Arbeitgeber bescheinigen lassen (Paragraph 9 BEEG). Sie prüft also nicht bei der Krankenkasse, wie da die Elternzeit gemeldet wurde. @tini_79: Das Elterngeld kann nur für ganze Lebensmonate bezogen werden. Die Elternzeit ist davon unabhängig, aber viele verwechseln das, vermutlich meint der Fragesteller die Elternzeit (die ihm als Arbeitgeber gemeldet wird). Für die Elternzeitabschnitte gibt es im Gesetz keine Mindestdauer, bei der Konstellation in der Fragestellung hätte der Arbeitnehmer allerdings schon drei Zeitabschnitte seiner Elternzeit aufgebraucht und könnte dann weitere Elternzeit nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers nehmen.
Mitglied inaktiv
Silene, schau einfach mal auf den Antrag drauf, da steht das sogar so.
Mitglied inaktiv
Die Anträge sind in jedem Bundesland unterschiedlich, in meinem (NRW) steht das nicht. Da muss man nur die Erwerbstätigkeit mit den Wochenstunden angeben. Übrigens habe ich bei meinem ersten Kind für zwei Lebensmonate Elterngeld bekommen, obwohl ich im Anschluss an den Mutterschutz über beide LM hinweg meinen Vollzeit-Urlaub genommen habe. In dem einen Lebensmonat war ich gar nicht in Elternzeit, im anderen nur teilweise. Das war zwar noch nach altem Recht, aber die Anspruchsvoraussetzungen haben sich nicht geändert.
Mitglied inaktiv
Dann hattest du Glück oder es ist einfach nicht aufgefallen bisher. Oder hattest du das Einkommen nicht mitgeteilt? Die sind mitunter etwas langsam... Und hier - auch NRW - steht es drauf. Allerdings neuer Antrag, wie es beim alten war keine Ahnung. Ist gut 6 Jahre her. Deshalb weiß ich es ja.
Tini_79
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer... 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Abs 6 nennt die 30h. Wenn man VZ angestellt ist und zB seinen gesamten Urlaub nimmt, erfüllt man trotzdem nicht diese Voraussetzung nach NEUEM Gesetz. Je nachdem wie alt dein Kind ist, war es vielleicht noch anders (2005/2006 definitiv! Da bekam man ja aber auch nur die 300 bzw 450 EUR) Oder du hast halt beschummelt, ob jetzt beabsichtigt oder nicht.
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