Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Bindungsfrist Elternzeit

Frage: Bindungsfrist Elternzeit

Majja

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe nach der Entbindung 23.10.23 insg.1 Jahr Elternzeit genommen und fange am 23.10.24 wieder in Teilzeit zu arbeiten an.Bei der restlichen Elternzeit habe ich mich noch nicht festgelegt da ich aus familiären Gründen nicht weiß was auf mich noch zu kommt. Meine Frage ist: Falls ich doch die nächsten Monate oder  nächstes Jahr Elternzeit nehmen muss,ist das möglich ggf wann muss ich das dem Arbeitgeber mitteilen?.ggf was muss beachtet werden.Was raten Sie mir?  Vielen Dank im Voraus  Viele Grüße  Majja      


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, man legt Sie nach der Geburt für die ersten beiden Jahre fest, Sie müssten also auf die Kulanz des AG hoffen. Ab dem 2. Geburtstag können Sie ohne Zustimmung mit Frist 7 Wo EZ erneut beantragen. Liebe Grüße NB


Dojii

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Du hast dich mit deiner ersten Elternzeitanmeldung verbindlich für 24 Monate festgelegt. Das heißt, Elternzeit im zweiten Lebensjahr deines Kindes ist auf die Kulanz deines Arbeitgeber angewiesen, der könnte die Elternzeit aber auch einfach ablehnen.  Erst ab dem 2. Geburtstag deines Kindes hast du wieder das Recht, Elternzeit einseitig anzumelden. Diese musst du mind. 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich anmelden.  Soll die Elternzeit erst nach dem 3. Geburtstag deines Kindes beginnen, musst du sie mind. 13 Wochen vorher schriftlich bei deinem Arbeitgeber anmelden. 


Majja

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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Noch eine Frage hätte ich,da man während der Elternzeit keine Bezüge erhält,wird es Finanziell etwas schwierig.Darf man während der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen oder ggf.Bürgergeld beantragen.    Vielen Dank im Voraus Viele Grüße  Majja


Ani123

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Bürgergeld Nein. Geringfügige Beschäftigung ja. Diese kann auch bei einem anderen Arbeitgeber sein, allerdings nur mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers. 


Ani123

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" ... für welche Zeiträume innerhalb der nächsten beiden Jahre Sie Elternzeit nehmen wollen. Diese beiden Jahre nennt man auch „Bindungszeitraum“. Wenn Sie für einen Teil des Bindungszeitraums keine Elternzeit beantragen, verzichten Sie auf die Möglichkeit, in den nächsten beiden Jahren weitere Elternzeit zu nehmen. Außerdem können Sie Ihre Elternzeit im Bindungszeitraum nachträglich nur noch ändern, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist. ..." (https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/wie-kann-ich-die-elternzeit-aufteilen--124812)   Meldefristen:  - Elternzeit vor dem 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. - Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden. (https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/wann-und-wie-muss-ich-elternzeit-beantragen--124810)


Dojii

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Ob du während der Elternzeit Bürgergeld bekommen kannst, hängt vom Jobcenter ab. Da gibt es keine feste gesetzliche Regel sondern das ist Ermessen des Sachbearbeiters.  Grundsätzlich dürfen sie fordern dass du zumindest Teilzeit arbeitest, da dein Kind ja einen Anspruch auf Betreuung ab dem 1. Geburtstag hat. Es gibt so gesehen also keinen Grund für dich, gar nicht mehr zu arbeiten -  außer du entscheidest dich freiwillig dazu.  Manche Jobcenter fordern dies bereits, wenn das Kind 1 Jahr als ist, andere erst wenn es älter ist. 


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