Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, Diese Frage haben Sie sicher schon zig Mal beantwortet, aber ich bin gerade sehr verunsichert, deshalb muss ich nochmal konkret nachfragen. Und zwar ist es so, dass ich für mein erstes Kind bis zum 30.09.2021 in Elternzeit war, danach sollte eigentlich mein Vollzeitvertrag wieder aufleben. Nun bin ich erneut schwanger und habe seit dem 01.10.2021 ein individuelles Beschäftigungsverbot durch meine Ärztin ausgestellt bekommen. Ich habe meine Arbeit also gar nicht wieder aufgenommen, sondern bin direkt ins Beschäftigungsverbot. Meine Ärztin sagte mir, dass ich mir wegen der Finanzen keine Sorgen machen muss, da ich im Beschäftigungsverbot geschützt bin und mein normales Gehalt erhalten werde. Nun habe ich aber ein Schreiben von meinem Arbeitgeber bekommen, in dem steht: "Solange das Beschäftigungsverbot besteht, erhalten Sie keine Dienstbezüge. Es ruht Ihre Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen für die gesetzliche Sozialversicherung." Nun habe ich Bedenken, dass mir bis zum Mutterschutz im Februar überhaupt kein Geld zusteht. Wie ist das rechtlich richtig? Vielen Dank!

von Honigküchlein am 04.10.2021, 12:09



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Hallo, das ist komisch. Scheinbar zweifelt er das BV an? Hat der Arzt ausführlich begründet, warum er es erstellt hat? Sind die Voraussetzungen nicht gegeben? Dem AG muss die Möglichkeiten gegeben werden, prüfen zu können, ob er Sie umsetzen kann. Ansonsten kann das BV unwirksam sein. Wenn Ihr Arbeitgeber bezweifelt, dass das ärztliche Zeugnis stimmt, dann kann er eine Nachuntersuchung verlangen. Er kann aber nicht verlangen, dass eine bestimmte Ärztin oder ein bestimmter Arzt die Nachuntersuchungen vornimmt, zum Beispiel der Werksarzt. Sie haben das Recht auf freie Arztwahl. Wenn Ihr Arbeitgeber eine Nachuntersuchung verlangt, dann muss er die Kosten dafür tragen. Wenn er es nicht anzweifelt, muss er den Lohn weiter zahlen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.10.2021



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

du erhälst das, was du ohne bv erhalten würdest. wenn du ohne bv vollzeit arbeiten kannst, weil kind1 so betreut, erhälst du vollgehalt. wenn es allerdings um die gegebenheiten am arbeitsplatz geht, stellt der AG das bv aus, nicht der gyn.

von mellomania am 04.10.2021, 13:17



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Vermutlich zweifelt der AG das BV an, da er und nicht die FA dafür zuständig wäre. Aber wenn ihm die Chance genommen wird, eine Gefährdungsbeurteilung mit entsprechender Umsetzungsmöglichkeit zu machen, ist er vielleicht sauer..... Frage schnell bei der Personalabteilung nach, da du sonst u.U. keine Krankenversicherung hast!

von KielSprotte am 04.10.2021, 13:53



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Du schreibst "Dienstbezüge" - das hört sich nach Beamtin an. Auch hier dürfte durch ein BV eigentlich kein Nachteil entstehen, aber evt. gilt da anderes Recht? Ansonsten: hast du überhaupt mit dem AG persönlich gesprochen oder nur das BV hingeschickt? Ich würde immer das persönliche Gespräch suchen und jetzt erst recht, um diese Dinge zu klären. Auch Personalabteilungen sind nicht unfehlbar und evt. liegt einfach nur ein blöder Patzer vor. Und richtig ist natürlich auch, dass der AG eigentlich eine Gefährdungsbeurteilung bzgl. des Arbeitsplatzes macht und nicht die FA (sofern sich das BV auf den Arbeitsplatz bezieht) - kann schon sein, dass er es anzweifelt. Aber eigentlich hätte er das dann auch mitteilen müssen. Sonst steht da nichts zum BV? ZB das sie es anzweifeln ?

von cube am 04.10.2021, 14:05



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Danke für die Antworten. Ich bin keine Beamtin, sondern Angestellte im öffentlichen Dienst. Ich habe aktuell keine direkte Vorgesetzte, da sich diese wohl gerade "neu orientiert". Deshalb habe ich die Schwangerschaft telefonisch der Stellvertretung mitgeteilt und per E-Mail und Post an den obersten Vorgesetzten und die Personalabteilung. Als ich dann das Beschäftigungsverbot bekommen habe habe ich dies ebenfalls so gemacht, aber zur Sicherheit auch noch per Fax hingeschickt. In meiner 1. Schwangerschaft hatte ich auch ein individuelles Beschäftigungsverbot meiner Ärztin und wurde normal bezahlt. Die Gefährdungsbeurteilung durch meinen Arbeitgeber wurde erst im 7. Monat gemacht und daraus ist resultiert, dass ich vom Arbeitgeber gedrängt worden bin mich doch bitte krankschreiben zu lassen. Mein Sohn hat einen 35 Stunden Platz in der Kita und kann zusätzlich vom Papa und den Großeltern betreut werden. Meine Arbeitszeiten wären also abgedeckt. Ich bin mir sehr sicher, dass der Arbeitgeber nicht erfreut ist, dass ich nicht wiederkommen, weil es gerade absoluten Personalmangel gibt. Das das Beschäftigungsverbot angezweifelt wird oder etwas dergleichen steht aber nicht in dem Schreiben nur Fakten zu Mutterschutz, Elternzeit usw.

von Honigküchlein am 04.10.2021, 15:04



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

ein bv als angestellte im öd vom gyn..naja. die krankenkasse kann da auch ihre zweifel haben. du erhälst das was du ohne bekommst. bleibt für dich zu hoffen, dass dir das mal nicht auf die füße fällt später.

von mellomania am 04.10.2021, 17:21



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Ich verstehe die Anmerkung zu dem individuellen Beschäftigungsverbot hier nicht wirklich. Ich meine es gibt dieses doch extra und wird nunmal vom Arzt und nicht vom Arbeitgeber ausgestellt. Außerdem verstehe ich nicht wieso ich dieses als Angestellten im öffentlichen Dienst weniger bekommen sollte, als irgendjemand anderes? In meiner 1. Ss war dies jedenfalls sowohl für meine Ärztin, meinen Arbeitgeber und die Krankenkasse kein Problem. Da sich meine Tätigkeit zwischen Ss 1 und der jetzigen nicht geändert hat liegen auch die gleichen Gründe wieder vor. Eine Umsetzung innerhalb meines Arbeitgebers ist nicht möglich.

von Honigküchlein am 04.10.2021, 17:41



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

der AG alleine!!!!!! ist für deinen arbeitsplatz und die dortigen gegebenheiten zuständig. der arzt stellt ein bv aus, wenn MEDIZINISCHE gründe gegen ein weiterarbeiten sprechen. da du von umsetzun sprichst etc, hat der arzt da NIX dran verloren. NUR der AG! :-) das bv ist, wenn es so ist, falsch. dir steht im bv das zu, was dir ohne zusteht. rein rechtlich aber stimmt das bv nicht.

von mellomania am 04.10.2021, 20:35



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Das mit der Umsetzung habe ich nur geschrieben, weil es hier erwähnt wurde.

von Honigküchlein am 04.10.2021, 20:47



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

wenn der arbeitsplatz an sich nicht den mutterschutzrichtlinien entspricht, muss der AG eine gefährdungsbeurteilung machen und DANACH entscheiden, ob er dich umsetzt und dir ersatztätigkeiten gibt oder ob er das nicht kann und ein bv ausspricht. das wäre in deinem fall richtig gewesen, so wie du es beschreibst. der arzt, spricht das bv nur aus, wenn medizinische gründe gegen ein weiterarbeiten sprechen. von daher siehe oben. :-.) da gibt es eben richtlinien. und wenn der AG überhaupt keine chance hatte, die GFBU zu machenm ist eben was schief gelaufen. und ja, das könnte dir auf die füße fallen. hoffe es ist dir jetzt klar, wo die unterschiede liegen.

von mellomania am 04.10.2021, 21:51



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Ich danke dir für deine Mühe. Aber ich kenne die Gründe genau, weshalb ich ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten habe und werde das hier nicht näher ausführen. Mir geht es lediglich um die oben gestellte Frage.

von Honigküchlein am 04.10.2021, 22:22



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Fakt ist: selbst, wenn der AG das BV anzweifelt, hat er dies offenbar nicht kundgetan. Und selbst wenn, ist das BV bis zur Zweitmeinung erst mal gültig und du hast Anspruch auf Bezüge in normaler Höhe gemäß Vertrag. Es wird dir nichts anderes übrig bleiben, als den AG nochmals zu kontaktieren und auf den dir unstimmigen Satz hinzuweisen und nachzufragen, was damit gemeint ist. Je nach dem, was du zur Antwort bekommst, ist a) alles ok b) ein Fehler (kann passieren) und verlangst eine korrigierte Fassung c) du weist ihn darauf hin, dass du im BV Anspruch auf deine Bezüge gemäß Vertrag hast und kündigst weitere Schritte an, sofern dein Anspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt wird

von cube am 05.10.2021, 09:23



Antwort auf: Bezahlung Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Vielen Dank für die Antwort!

von Honigküchlein am 06.10.2021, 20:29



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