Johnny
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin im öffentlichen Dienst in einer Kommune (Stadt) in Bayern tätig. Nun hatte ich den Fall, das am Wochenende alle Kinder und Frau Krank wurden. Nach dem Wochenende hatte ich 1 Woche offiziell Urlaub. War am Montag beim Kinderarzt, da eines der Kinder am stärksten Krank war. Die ersten beiden Urlaubstage waren nicht wirklich Urlaubstage zur Erholung bzw. indem man etwas unternehmen konnte. Kann man in solch einem Fall eine Dienstbefreiung wegen Betreuung der ganzen Familie insbesondere eines der Kinder beantragen? Bzw. sich vom Arzt eine Krankmeldung (Krank auf das Kind) geben lassen? Gilt das auch wenn man Urlaub hat oder nur wenn man eigentlich an solchen Tagen in die Arbeit gehen müsste? Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Hallo als Haushaltsvertretung für Ihre Ehefrau, die die Kinder nicht betreuen konnte, können Sie versuchen, für diese Zeit bei der Krankenkasse als Haushaltshilfe anerkannt zu werden. Dann würden Sie Leistungen von der Krankenkasse erhalten und der Arbeitgeber könnte Ihnen den Lohn wieder gutschreiben. Für die Krankheit der Kinder gilt: der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig. Liebe Grüsse, NB
la-floe
Hallo, Nein, wenn man jemand anderen betreut(auch eigene Kinder) ist der Urlaub leider weg. floe
Ani123
Hier geht das schon, aber nur, wenn deine Frau auch berufstätig ist. Also nicht in EZ. Wenn das der Fall ist ist das möglich und mit Bescheinigung bekämest du deinen Urlaub wieder.
la-floe
@ani, das stimmt nicht https://www.finanztip.de/arbeitsvertrag/erkrankung-im-urlaub/ floe
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