Frage: Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bäder, Ich habe meine Elternzeit von meinem ersten Kind nachträglich beantragt. Jetzt habe ich eine Frage die Elternzeit 3 Jahre endet nun im September. Wenn ich dann anschließend ins Berufsverbot gehe werde ich dann trotz den 3 Jahren von meinem Arbeitgeber meinen Gehalt bekommen wie beim ersten kind? Und wir wird das Elterngeld vom zweiten Kind berechnet vom Gehalt vor dem ersten Kind oder tatsächlich von den letzten 12 Monate? Die letzten 12 Monate war ich ja in Elternzeit von Kind 1 das heisst ich würde wahrscheinlich dann nur das mindest Elterngeld bekommen oder wird es davon berechnet vor dem ersten Kind? LG Lissy

von Lissy88 am 12.06.2018, 14:48



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo, 1. Rückwirkend kann man die EZ nicht beantragen 2. Einen Anspruch auf BV gibt es nicht - nach dem neuen MuSchG snd die AGs gehalten, die AN umzusetzen. Wichtig ist deshalb, dass Sie eine Kinderbetreuung haben. 3. Grds bekommen Sie in einem BV den Lohn wie ohne Bv 4. Das EG wird nach dem Lohn der letzten 12 Mo. gerechnet - Monate mit MG werden ausgeklammert. Monate mit BV zählen voll Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.06.2018



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Bis September sind es noch 3 Monate! Woher weißt du jetzt schon, dass du im September ein BV bekommen wirst? Arbeitgeber dürfen nicht mehr so einfach ein BV ausstellen, sie müssen alternative Beschäftigungsmöglichkeiten nutzen. Das BV ist die Ausnahme und nicht die Regel.

Mitglied inaktiv - 12.06.2018, 18:47



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

bist du bereits schwanger? hast du eine betreuung ab september bzw. bist du schon arbeiten? bv darf es so nicht mehr geben einfach, wie uriah schreibt. gesetze sind zum glück erheblich verschärft worden so dass der AG erstmal eine erstztätigkeit für dich einrichten muss, die du dann auch annehmen musst. erst wenn das alles nicht geht, dann bv. aber das steht ja noch alles in den sternen...

von mellomania am 12.06.2018, 19:39



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