Beschäftigungsverbot welches Gehalt bei späterer Teilzeitvertrag

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot welches Gehalt bei späterer Teilzeitvertrag

Was ist aber, wenn man nach einer endenen Elternzeit, und während dieser Elternzeit, erneut schwanger geworden ist, wieder einen Monat vollzeit Vertrag hat( nehme Resturlaub in vollzeit) und dann ab den darauf folgenden Monat Elternzeit ohne Bezüge 19 Stunden arbeiten geht geplant. Sich aber ein Beschäftigungsverbot holt(hoffentlich klappt es wieder) und dieses ab dem ersten Tag an dem man arbeiten müsste also direkt nach elternzeit wo der Vertrag noch vollzeit ist einen Monat lang einreicht? Bekommt man dann das gesamte beschäftigungsverbot über vollzeit Gehalt oder zählt dann ab dem einen Monat diese 19 Stunden weil man es ja vertraglich schon vereinbart hatte und hat entsprechend dann weniger Gehalt?

von Silberlotte am 03.08.2022, 11:48



Antwort auf: Beschäftigungsverbot welches Gehalt bei späterer Teilzeitvertrag

Hallo, man bekommt den Lohn, den man ohne Beschäftigungsverbot erhalten würde. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.08.2022



Antwort auf: Beschäftigungsverbot welches Gehalt bei späterer Teilzeitvertrag

Natürlich nur die 19 Stunden. Und auch für die brauchst du eine Betreuung für das ältere Kind.

von KielSprotte am 03.08.2022, 11:59



Antwort auf: Beschäftigungsverbot welches Gehalt bei späterer Teilzeitvertrag

Man bekommt in einem BV immer den Lohn wie vereinbart. Also die 19 Std. Und ein BV kann man sich nicht einfach holen.

Mitglied inaktiv - 03.08.2022, 12:11



Antwort auf: Beschäftigungsverbot welches Gehalt bei späterer Teilzeitvertrag

Sie bekommen das Gehalt, was sie auch ohne BV bekommen würden. Fraglich ist schon wenn ein BV genau ab dem Tag greift wo der Urlaub endet. Sie könnten auch schon jetzt ins BV gehen. Der Urlaub wird ihnen wieder gutgeschrieben. "Fällt ein be­reits ge­währ­ter Ur­laub in die Zeit ei­nes mut­ter­schutz­recht­li­chen Be­schäf­ti­gungs­ver­bots ge­mäß § 4 MuSchG, bleibt der Ur­laubs­an­spruch er­hal­ten: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 09.08.2016, 9 AZR 575/15" Allerdings ist ihr AG verpflichtet zu schauen, ob er eine mutterschutzkonforme Tätigkeit für sie hat. Wenn ja, müssen sie dieser nachgehen. Wenn nein, spricht er ein BV aus. Sollten gesundheitliche Gründe für ein BV greifen spricht es der Gynäkologe aus. Bedenken Sie, dass sie eine Betreuung für ihr Kind haben und bei Bedarf nachweisen müssen, denn ein BV kann jederzeit sofort aufgehoben werden.

von Ani123 am 04.08.2022, 07:19



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