Mimolina
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe seit August 2014 ein individuelles Beschäftigungsverbot bis zum Entbindungstermin erhalten (vor. 14.02.2015). Mein AG ( Hauptbeschäftigung) bekommt die Erstattung durch die Krankenkasse. Ich übe neben meiner Haupttätigkeit noch eine geringfügige Beschäftigung aus, die pauschal mit 300,00 €/monatl. vergütet wird. Hier wurde der Antrag zur Erstattung von der Minijob-Zentrale abgelehnt, mit dem Hinweis dass sie nur ab Beginn des Mutterschutzes, also 6 Wochen vor der Geburt, den Betrag erstatten. Das kann doch nicht stimmen, oder doch? Ich muss dazu sagen, dass ich die erste und einzige Mitarbeiterin bin, die geringfügig beschäftigt wird (Sportverein) und die zuständigen Herren dort nicht sehr firm in solchen Dingen sind. Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Hallo, genau das Gegenteil ist der Fall. Werdende Mütter dürfen nicht mehr beschäftigt werden, wenn für die ausgeübte Beschäftigung ein Verbot nach dem Mutterschutzgesetz vorliegt. Für diese Zeit zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft erstattet den Arbeitgebern 100 Prozent des fortgezahlten Entgelts während der Zeit von Beschäftigungsverboten bis zum Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz, zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Umlagebeträge sowie Pauschalsteueranteile sind nicht erstattungsfähig. Die Arbeitnehmerin ist für die Dauer des Beschäftigungsverbots nicht abzumelden. Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen nur für die freiwillig- und pflichtversicherten Mitglieder während der oben genannten Schutzfristen gezahlt. Ist die Minijobberin privat- oder familienversichert, erhält Sie auf Antrag ein Mutterschaftsgeld von höchstens 210,00 Euro für diese Zeit vom Bundesversicherungsamt. (Quelle Minijob-Zentrale) Liebe Grüße NB
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