Moonlight2203
Hallo Frau Bader, ich bin grad ganz schön aufgewühlt.. Ich bin seit März 2013 schwanger mit Zwillingen. Und auf Grund einer vorgegangenen Fehlgeburt und zwecks Zervixinsuffiziens im kompletten Beschäftigungsverbot seit April 2013. Habe auch von meinem AG Lohn bekommen, ganz normal und er hat es erstattet bekommen, so wie es üblich ist. Ich stehe ihm ja nicht zur Verfügung. Nun liege ich seit Mitte Juni 2013 im Krankenhaus mit drohender Frühgeburt (wegen dieser Zervixinsuffiziens) und werde auch bis zur Geburt nicht mehr entlassen. Heut wurde mir mitgeteilt, dass die Krankenkasse meinem AG das Geld nicht mehr in voller Höhe überweist, da ich jetzt krankgeschrieben bin. (Bin gar nicht krankgeschrieben, habe auch keinen Krankenschein eingereicht) und auch mein Geld jetzt gekürzt wird auf 70%. das kann doch nicht rechtens sein? Laut Mutterschutgesetz dürfen einer Schwangeren keine Nachteile entstehen. 1. wurde das BV komplett ausgesprochen bis zum Beginn der MuschuFrist (also kein individuelles BV) 2. Dürfen mir ja keine Nachteile entstehen 3. Hat mein AG ja Ersatz für mich eingestellt und soll jetzt laut KK meine vollen KK, RV Beiträge wieder leisten 4. Verringert sich ja auch mein Elterngeld durch diese Kürzung Ist das überhaupt rechtens ? ich bin ja im Beschäftigungsverbot und mein AG kann nicht auf mich zurückgreifen, werder wenn ich zuhause bin, noch wenn ich im KH bin. Zudem bin ich ja wegen meiner Schwangerschaft im KH und nicht wegen irgendeiner anderen Krankheit. Werde ich jetzt ersthaft dafür bestraft, dass sich Komplikationen ergeben haben ? Das würde heißen, dass ich 4 Monate lang Krankengeld beziehen würde ? Mich hat die KK selbst nicht darüber informiert, angeschrieben oder ähnliches. die haben einfach alles beseite gelegt und wolten warten. Mein AG hat mich drauf hingewiesen, da er angerufen hat, warum noch kein Geld eingegangen ist bei ihm.. Mir entstehen dadurch jetzt in jeder Form finanzielle Nachteile .. mit freundlichen Grüßen
Hallo, Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt: BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen. KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu. Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich. Da Sie ja kein Problem mit der Arbeitsstelle, sondern gesundheitlicher Art haben, ist hier die Krankschreibung das richtige Mittel. Auch Schwangere erhalten dann eben Krankengeld. Beim EG darf sich beides nicht negativ auswirken (wenn die Krankschreibung krankheitsbedingt war). Liebe Grüsse, NB
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