Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot anstatt Elternzeit?

Frage: Beschäftigungsverbot anstatt Elternzeit?

Mitglied inaktiv

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe ein paar spezielle Fragen, zu denen mir bisher kaum jemand Auskunft geben konnte. Ich habe als angestellte Tierärztin ein Beschäftigungsverbot in meiner ersten SS ausgestellt bekommen. Soweit ich verstanden habe, gilt dies evtl. auch nach dem Mutterschutz von 8 Wo., da ich keine Möglichkeit zum Stillen haben bzw. weiterhin mit Erregern, Nachtdiensten etc. zu tun haben werde. Frage 1.: Sollte ich dies Beschäftigungsverbot weiterhin bekommen wollen, kann ich nach 4 Monaten gekündigt werden, richtig? Könnte man demnach eine Kombination erhalten von 4 Monaten Beschäftigungsverbot und danach direktes Beantragen von Elternzeit nach dem 4. Monat, damit man nicht kündbar ist? Frage 2.: Hypothetisch, sollte ich innerhalb der Elternzeit meines 1. Kindes (geplant ist ein 1 Jahr) erneut schwanger werden, falle ich dann automatisch wieder ins Beschäftigungsverbot? Oder erst nach Beendigung der Elternzeit für die restlichen Monate, die ich hätte arbeiten können? Frage 3.: Im Falle von Frage 2, dass ein erneutes Beschäftigungsverbot eintritt, wie gestaltet sich die Lohnfortzahlung? Anhand der letzten 3 Monate (also Elterngeld?) oder anhand der letzten 3 Monate, die ich GEARBEITET habe mit normalem Lohn? Vielen Dank im Vorraus für Ihre Hilfe.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Ja, nach vier Monaten ist man wieder kündbar. Und man kann noch Elternzeit beantragen. Dies dann aber direkt nach der Geburt. 2. Nach der Elternzeit. 3. Sie bekommen das, was Sie ohne Beschäftigungsverbot bekämen. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Mit Frage 1 kenne ich mich nicht aus. Frage 2 : Das BV greift erst zu dem Zeitpunkt wo Du wieder arbeiten musst, vorher in Elternzeit benötigst Du kein BV, da ja keine Gefahr besteht ohne arbeiten zu gehen. Frage 3 : Du bekommst das, was Du auch verdienen würdest im BV dann. Willst Du nach Kind 1 Teilzeit arbeiten und es ist schon ausgemacht auch nur den Teilzeitlohn. Ist noch nix ausgemacht bekommst Du den Vollzeitlohn wie vor Kind 1 im BV. Daher würde ich bei geplanter kurzer Geburtenfolge möglichst spät den Teilzeitwunsch fest machen :-)


SumSum076

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1) Ja, am besten 7 Wochen vor Ablauf des Mutterschutzes die Elternzeit anmelden. Es schadet übrigens nix, wenn du es gleich nach der Geburt machst (hat für dich keine Nachteile). 2) Wenn du Elternzeit hast und eh nicht arbeitest, bekommst du bei einer erneuten Schwangerschaft kein Beschäftigungsverbot. Erst wieder, wenn du wieder arbeiten gehen müsstest. 3) Mutterschutzlohn gibt es nach dem Gehalt, was du bekommen würdest, würdest du ganz normal arbeiten gehen. Hast du zB für die Zeit nach der Elternzeit Teilzeit vereinbart, gibts auch nur Teilzeitlohn. Gruß Sabine


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