Guten Tag Frau Bader
Mein Sohn wurde am 15.01. diesen Jahres geboren.
Das Elterngeld habe ich für 12 Monate Auszahlung beantragt. Meine Elternzeit geht jedoch 18 Monate.
Im Berechnungszeitraum war ich berufsbefingt (Op-saal) fast ausschließlich im Beschäftigungsverbot.
Nun wollte ich sie gerne zu Folgendem befragen:
Wie ist das, wenn ich noch in der Elternzeit erneut schwanger werde? Zum einen noch während des Bezugs vom Elterngeld und zum anderen nach Ablauf der 12 Monate Basiselterngeld (also noch während der Elternzeit, in welcher ich 6 Monate ohne Einkommen bin).
Wo gäbe es finanzielle Nachteile für die Berechnung des nächsten Elterngeldes?
Und würde sich an dem "Gehalt" beim BV etwas ändern oder bliebe dieses wie mein Gehalt vor der Elternzeit? Normalerweise richtes es sich ja nach dem Verdienst der letzten 3 Monate. Da wäre ich ja aber evtl ohne Verdienst noch in Elternzeit.
Vielleicht können sie mir da etwas weiterhelfen. Das würde mich sehr freuen
Freundliche Grüße
Hamburgio
von
Hamburgio
am 28.06.2019, 20:59
Antwort auf:
Berechnung von Bv ("-gehalt) und Elterngeld direkt nach Elternzeit
Hallo,
in der EZ spielt ein BV keine Rolle.
Für das EG ist der Bemessungszeitraum die letzten 12 Mo. vor der Geburt, Monate mit MG von Kind 2 und EG von Kind 1 bis zu dessen 14 LM werden ausgeklammert.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.07.2019
Antwort auf:
Berechnung von Bv ("-gehalt) und Elterngeld direkt nach Elternzeit
wenn du in reiner elternzeit schwanger bist bleibst du logischweise ohne bezüge, da dir kein gehalt verloren geht. ein bv greift nur wenn du arbeitest und dein erstes kind betreut ist. heißt wenn du z.b. teilzeit in elternzeit arbeitest und schwanger wirst, dann erhälst du EVENTUELL ein bv und DANN weiter geld wie vereinbart .aber ohne arbeit kein bv.
von
mellomania
am 28.06.2019, 21:31
Antwort auf:
Berechnung von Bv ("-gehalt) und Elterngeld direkt nach Elternzeit
Für das gleiche Elterngeld muss dein zweites Kind zur Welt kommen, wenn Kind 1 ungefähr 15/16 Monate alt ist. Denn wenn im Bezugsrahmen Elterngeld oder Mutterschutz Leistungen sind, werden diese ausgeklammert und aus einem früheren Zeitraum ersetzt.
Mitglied inaktiv - 28.06.2019, 21:52