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Sehr geehrte Frau Bader, es wäre toll, wenn Sie meine 2 Fragen beantworten können. Mein erstes Kind wurde am 12.06.2009 gebohren und ich habe für 2 Jahre Elternzeit beantragt, d.h. bis 11.06.2011 Am 15.06.2010 beginne ich wieder das Arbeiten in Teilzeit. Ab dem 27.07.2010 bis 02.11.2010 bin ich wieder in Mutterschutz (errechneter Geburtstermin 07.09.2010). 1. Frage) Wie, bzw. aus was errechnet sich die Höhe des Mutterschutzgeldes von Arbeitgeber ? Wird das im Juni/Juli mit ausgezahlte Urlaubsgeld hierbei mit eingerechnet ? 2. Frage) Laut meinen Arbeitgeber kann ich beantragen alle vollen Monate der nicht genommenen Elternzeit von Kind 1 übertragen zu lassen (Übertrag liegt im ermessen Arbeitgeber, ist bekannt). Ab wann zählt da die Zeit ? Ab Beginn Mutterschutz für Kind 2, oder ab Geburt Kind 2 oder erst nach dem Ende des Mutterschutzes für Kind 2 ? Zählt als volle Monate immer der 12. bis 12 des Monates ? => Wann beantragen ? + Wieviel Monate kann ich hier vorraussichtlich Überragen lassen, wenn die Geburt im normalen Zeitraum liegt ? Bedanke mich Vorab vielmals für Ihre Antwort. MFG Luber
Hallo, 1. Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindesbetrag ist aber 300 € 2. Die neue EZ beginnt mit dem Monat der Geburt Liebe Grüsse, NB Liebe Grüsse, NB
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