Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechnung Mutterschaftsgeld beim 3.Kind

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Berechnung Mutterschaftsgeld beim 3.Kind

JoNi09

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Hallo Frau Bader, wir bekommen im Oktober 2014 unser 3. Kind. Vor Geburt des 1. Kindes war ich unbefristet bei meinem AG beschäftigt. Ich beantragte 3 Jahre Elternzeit. Nach gut 2 Jahren wurde unser 2. Kind geboren und ich beantragte wiederum 3 Jahre Elternzeit. Das eine verbliebene Jahr Elternzeit vom 1. Kind habe ich an die Elternzeit des 2. Kindes drangehängt. Diese läuft noch bis März 2015. Ist es nun sinnvoll diese Elternzeit vor Beginn der Mutterschutzfrist zu kündigen und Mutterschaftsgeld zu beantragen? Muss mein AG den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, auch wenn ich seit Geburt des 1. Kindes nicht mehr gearbeitet habe? Wie wird das Mutterschaftsgeld berechnet? Wird mein Einkommen vor Geburt des 1. Kindes angesetzt? Danke im Voraus, liebe Grüße, JoNi09


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


JoNi09

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Hallo Frau Bader, danke für die Antwort! Wenn mein Mutterschutz am 29.08.14 beginnt, dann muss ich meine Elternzeit also zum 28.08.14 kündigen, richtig? Was passiert mit meiner jetzigen verbliebenen Elternzeit? Ich hätte ja noch Anspruch auf Elternzeit bis März 2015. Kann ich bei meinem AG in diesem Zuge auch gleich beantragen, diese verbleibenden 8 Monate Elternzeit an die Elternzeit des 3. Kindes anzuhängen? Ich habe ja schon einmal die Elternzeit bei meinem AG geändert (restliche Elternzeit von Kind 1 an Elternzeit von Kind 2 dran gehängt). Danke für die Antwort! LG Bettina Becker


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