Uffuff91
Hallo Frau Bader, Ich habe mich nun schon einige Zeit durch das Forum gelesen . Trotz bereits unzähliger ähnlicher Anfragen konnte ich dennoch keine konkrete Antwort auf mein Anliegen finden . Eine kurze Schilderung , meine Tochter wurde am 10.07.2018 geboren , wir beziehen das Basiselterngeld über die Dauer einen Jahres. Allerdings habe ich zwei Jahre Elternezeit bei meinem Arbeitgeber beansprucht! Nun meine Frage, wie würde sich das Elterngeld berechnen wenn ich im zweiten Lebensjahr meiner Tochter erneut schwanger werden würde, da ich zu diesem Zeitpunkt ja bereits kein Elterngeld mehr bekommen würde aber noch in Elternzeit wäre . Vielen Dank für Ihre Hilfe
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Erstaunlich, dass sich da nichts gefunden hat, denn die Frage kommt doch ständig. Und irgend eine super spezielle Konstellation ist das ja nun nicht gerade. Je nach Geburtstermin bekommst Du Mindestsatz + Geschwisterbonus und eventuell mehr - auch abhängig davon ob im 2. LJ z.B. TZ gearbeitet wurde. Die 12 Monate mit EG Bezug und die vorherigen Mutterschutzfristen werden ausgeklammert, ansonsten berechnet sich das Einkommen analog zum ersten Kind aus den 12 Monaten vor Mutterschutz. Der Elterngeldrechner des Ministeriums bringt konkrete Zahlen. Nicht vergessen die EZ zum Tag vor dem neuen Mutterschutz zu beenden um volles Mutterschutzgeld zu erhalten. LG Lilly
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