Wunder1987
Hallo. Ich habe eine Frage zur Berechnung des Arbeitegeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ich bin angestellt und bin privat versichert. Gemäß meinem Arbeitgeber erfolgt die Berechnung des Arbeitegeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wie folgt: 4721,00 Euro Bruttobetrag - 1188,30 Euro Steuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Arbeitlosenversicherung) = 3532,70 Euro Netto Zusätzlich wird auf das obige Netto der Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung gerechnet, aber anschließen doppelt abgezogen?!: + 224,37 Euro Zuschuss KV + PV - 448,72 Euro Abzuführende KV + PV = 3308,35 Euro Netto Das der AG seinen Zuschuss zur KV und PV während des Mutterschutzes nicht verrichten wird, sehe ich ja ein. ABER warum zieht er am Ende den gesamten Betrag für KV und PV nochmal davon ab? Der gesamte Beitrag für die Krankenversicherung wird ja extra von meinen Konto abgezogen und nicht schon bereits vom Lohn. Das heißt ich muss ja während des Mutterschutzes die Krankenversicherung alleine bezahlen UND habe aber vorher schon beim Netto ein Minus von 224,37 Euro!??! Zusätzlich werden am Ende dann ja noch täglich 13 Euro (Zuschuss Krankenkasse) abgezogen. Dann hätte ich ja im Monat ein "Minus" von 614,37 Euro (und zusätzlich muss ich die gesamte Krankenversicherung noch selber bezahlen; was ja ok ist) Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat mein AG dies berechnet? Bzw. mit welcher rechtlichen Grundlage kann ich dagegen sprechen? Seine Aussage war ungefähr so: Das ist so vorgeschrieben das so zu rechnen, weil gesetzlich versicherte ja auch einen Nachteil haben. Das finde ich nicht sehr aussagekräftig... Und es heißt doch auch immer "Mutterschutz darf keinen finanziellen Nachteil haben". Ich habe bereits folgendes gelesen: "Die Grundlage ergibt sich aus § 14 MuSchG. Bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung handelt es sich nicht um die gesetzlichen Abzüge, da Sie die Beiträge selbst zu entrichten haben. Insoweit kann der Arbeitgeber diese nicht in Abzug bringen. Sie wären dadurch dann doppelt belastet. Allerdings muss der Arbeitsgeber den Arbeitsgeberanteil an der privaten Krankenversicherung nicht an Sie abführen." Ich hoffe Sie können mir helfen. Danke schon mal im Voraus.
Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise u fragen Sie allgemeiner. Liebe Grüße NB
Wunder1987
Na das ist ja mal ein Expertentipp der hilft... :-/ Dann frage ich mal allgemeiner: Ich bin angestellt und bin privat versichert. Wie erfolgt in der Regel die Berechnung des Arbeitegeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld? Eigentlich sollte das doch so aussehen: Netto = Durchschnitt Bruttobetrag - Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Arbeitlosenversicherung) Betrag pro Tag = Netto / 90 Tage "Finales Netto pro Tag" = Betrag pro Tag - 13 € Darf der Arbeitgeber den Zuschuss, den er überlicherweise für die private Krankasse monatlich zum Netto dazugibt, DOPPELT von dem errechneten Nettobetrag abziehen? Wenn ja, warum?
Mitglied inaktiv
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Lina_100
Das ist falsch, der KV/PV Beitrag bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Sie zahlen ihn dann 100% selbst. LG
Wunder1987
Hallo Lina. Danke für die Antwort. Sehe ich ja auch so. Aber wie kann ich das meinem AG klar machen, dass es falsch ist? GIbt es da irgendein Gesetz was das besagt? Gruß
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