Mama142021
Hallo Frau Bader, Können Sie mir sagen welcher Bemessungszeitraum gelten wird? Ich bin seit 01.19 angestellt und war zudem von 08.19 bis 01.21 nebenberuflich selbstständig. Von 04.2020 bis zum Mutterschutz 2020 habe ich auf Grund Corona 100% Kurzarbeitergeld erhalten. Unser zweites Kind kam 11.2020 zur Welt, für welchen ich von 02.21 bis 11.21 nun Elterngeld erhalte, Bemessungszeitraum war dafur auf Grund der Selbständigkeit 2019. Nun bin ich erneut schwanger mit ET 19.12.21. Wenn ich nun für 2022 Elterngeld beantrage, welcher Zeitraum wird dann zur Grundlage genommen, wieder 2019, auf Grund der Coronaregel? Vielen Dank für Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Patricia
Hallo, da Sie Mischeinkünfte haben, gilt immer das letzte abgeschlossene Jahr vor der Geburt. Man kann aber verschieben. Dies, wenn in eben dem Jahr, also hier 2020, Einkünfte aus MG oder EG (bis zum 14. Lebensmonat des Kindes) generiert wurden. Dann kann man so viel Jahre zurückschieben bis man eben zu einem Jahr kommt, wo dies nicht der Fall ist. Liebe Grüße NB
Dojii
Du hast die Wahl zwischen 2020 oder 2019. Es gilt grundsätzlich erst mal das Kalenderjahr vor Geburt des neuen Kindes (2020). In 2020 hast du aber Elterngeld und/oder Mutterschaftsgeld bekommen, also hast du hier das Recht, dieses Jahr auszuklammern. Machst du das, geht die Berechnung so weit zurück bis sie in einem Jahr landet, in dem noch kein Elterngeld/Mutterschaftsgeld gezahlt wurde, bei dir eben 2019. Die Corona-Sonderregel musst du hier nicht mal anwenden. Alleine das Elterngeld/Mutterschaftsgeld in 2020 reicht für die Verschiebung nach 2019.
Minimäuschen
Jap, ich würde Dojii zustimmen
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