loeweee
Guten Tag Frau Bader, bei unserer Elterngeldberechnung sind wir auf eine für uns nicht beantwortbare Frage gestoßen: Im Oktober 2019 werden wir Eltern, meine Freundin möchte Basiselterngeld beantragen: Ihre Erwerbstätigkeiten: Vollzeit-Festanstellung (nicht-selbstständig Tätigkeit) seit Januar 2018 Laufender 450 Euro Minijob seit Februar 2019 Angemeldetes Klein-Gewerbe (seit 2017) jedoch in 2018 & 2019 keine Aufträge o.Ä. entgegengenommen. Gewerbe hat sozusagen "geruht" wurde allerdings nicht abgemeldet oder als "ruhend" gemeldet. Es ergab sich somit keine steuerliche Belastung aus dem Gewerbe. Werden die 12 Monate vor Geburt als Bemessungszeitraum angewandt oder das Wirtschaftsjahr 2018 aufgrund des Klein-Gewerbes (trotz Inaktivität)? Viele Grüße Lion Wagner
Hallo, wenn es gar nicht auftaucht (Steuerbescheid) bleibt es außen vor. Liebe Grüße NB
Dojii
Wenn das Gewerbe im Steuerbescheid 2018 auftaucht, dann gilt das Wirtschaftsjahr 2018. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Steuerbescheid eine nur 0 steht oder sogar ein Verlust. Alleine die Erwähnung im Steuerbescheid reicht aus, dass die Bemessungsgrundlage für Selbstständige greift. Erscheint es nicht im Steuerbescheid 2018, dann gelten die 12 Monate vor Mutterschutz.
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